A 32 DVBS Abweichung vom Übertrittsverfa

Guten Tag miteinander.

Im Merkblatt zur DVBS steht unter dem Punkt „Abweichung vom Übertrittsverfahren“ lediglich folgende Information:

Nach Art. 32 DVBS kann die Schulleitung von den Vorschriften zum Übertrittsverfahren abwei-
chen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind.
Wird von den Beurteilungsvorschriften abgewichen und werden im Unterricht die Rahmenbedin- gungen wie oben erläutert angepasst ist zu prüfen, ob beim Übertrittsverfahren ebenfalls von den ordentlichen Bestimmungen abzuweichen ist, damit die Chancengleichheit auf den Schulerfolg bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern gewährleistet ist.

Betrachten wir ein ein Kind mit einer Körper- bzw.Sinnesbehinderung, bei welchem also ein „wichtiger Grund“ besteht.

Ich möchte mich nun informieren, was man bez. Übertritt in die Sek1-Stufe KONKRET unternehmen kann hinsichtlich dieser Abweichung. Wie muss man vorgehen? Ist ein Übertritt ohne offizielles Übertrittsprotokoll möglich?

Lieber Teacher5

Massgebend für die Beantwortung Deiner Fragen ist, wie Du richtig geschrieben hast, Art. 32 DVBS. Dieser Artikel ist sehr offen formuliert. Er definiert nicht, welche Abweichungen möglich sind und welche nicht. Aus diesem Grund ist ein Übertritt ohne offizielles Übertrittsprotokoll eine mögliche, zulässige Abweichung im Sinne von Art. 32 DVBS.

In Sachen Vorgehen ist es wichtig, dass die Abweichung gut begründet werden kann. Eine Abweichung sollte erst dann vorgenommen werden, wenn die Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Bericht einer Fachstelle bestätigt worden ist. Ein solcher Bericht stellt sicher, dass Du einerseits eine gute Grundlage hast, falls es Diskussionen geben sollte, und anderseits, dass Abweichungen nur restriktiv vorgenommen werden.

Ich hoffe, Dir weitergeholfen zu haben. Herzliche Grüsse, schlauer Bison