Anstellungsverfügung heimlich abgeändert

Ich bin seit 2019 an einer Schule auf SEK II angestellt. Der Vertrag lief bis August 2020. Bereits im März habe ich immer wieder nachgefragt, wann denn die Anstellungsverfügung nun komme. Ich wurde immer wieder vertröstet. Anfangs August habe ich eine Mail erhalten, dass alle Anstellungsverfügungen spätestens per September 2020 ausgestellt werden.
Ich habe beiläufig erfahren von der zuständigen Person beim HR erfahren, dass sie beauftragt wurde, mir erneut eine befristete Anstellungsverfügung auszustellen. Davon war allerdings nie die Rede und alle anderen, die ebenfalls 2019 einen befristeten Vertrag (1Jahr) in unserer Abteilung erhalten haben, haben nun einen unbefristeten.

Ich habe nun per Mail ein Gespräch mit meinem Chef verlangt, weil ich das nicht einfach so hinnehmen will. Zudem habe ich vor ein paar Tagen erfahren, dass ich schwanger bin. Das möchte ich aber bis zur 12 Woche nicht preisgeben.

Nun meine Frage: Ist dieses Verfahren zulässig? Per Gesetz gelten doch befristete Verträge, die stillschweigend fortgesetzt werden (Art 329 Abs 2) als unbefristete Verträge. Muss ich jetzt aus Angst vor der 12 Woche sagen, dass ich schwanger bin? Welche Rechte habe ich? An wen (Rechtsstelle) kann ich mich wenden, wenn die Schulleitung nicht einlenkt?

Besten Dank für eure Hilfe

Liebe milchstrasse22
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist. Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.

Herzliche Grüsse
Kashgar

Liebe milchstrasse22

Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen an kantonalen Mittelschulen (Sekundarstufe II) sind im Kanton Bern im Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) geregelt. Nach Art. 4 Abs. 2 LAG werden Lehrpersonen in der Regel unbefristet angestellt. In Art. 10 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wurde vom Regierungsrat jedoch festgelegt, dass eine Anstellung befristet erfolgt, wenn das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin oder Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe verpflichtet wird.

Unter Einhaltung der soeben genannten Voraussetzungen ist also grundsätzlich eine Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen zulässig. Jedoch gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 LAG die kantonale Personalgesetzgebung Anwendung findet, wo der Lehreranstellungsgesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann. Vorliegend bedeutet dies, dass Art. 16a Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; 153.01) zur Anwendung kommt, wonach befristete Arbeitsverhältnisse für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden dürfen. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse bei der gleichen Anstellungsbehörde gehen nach fünf Jahren automatisch in eine unbefristete Anstellung über. Im Sinne einer Gegenausnahme schliesst Art. 10 Abs. 2 LAV besagten Art. 16a Abs. 2 PG für Fachreferentinnen und Fachreferenten, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden, ausdrücklich aus. Für diese Kategorie gelten deshalb ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Anstellungen selbst nach fünf Jahren nicht als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wie dargelegt, findet demnach auch der angesprochene „Art. 329 Abs. 2“ (gemeint ist wohl Art. 334 Abs. 2 OR) auf Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen im Kanton Bern keine Anwendung. Gegen Verfügungen über Anstellungen nach der Lehreranstellungsgesetzgebung kann nach Art. 25 LAG bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (heute: Bildungs- und Kulturdirektion) Beschwerde geführt werden.

Sodann gilt meiner Ansicht nach für das „Wiederbewerben“ nach einer befristeten Anstellung das Gleiche wie im normalen Bewerbungsprozess: Die Arbeitnehmerin ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Arbeitgeber in dieser Zeit über eine Schwangerschaft aufzuklären. Ich verlinke Dir zu Deiner Information auch das Merkblatt für Lehrkräfte der Erziehungsdirektion zum Thema Mutterschaftsurlaub. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass in der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1) für bestimmte Kategorien von befristet angestellten Lehrpersonen die Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft ausgeschlossen wird (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 9d Abs. 1 und Art. 9i LADV).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

Lieber Schlauer Bison, ich möchte mich für deine ausführliche Antwort herzlich bedanken.