Guten Tag
Kann mir jemand sagen, wieviel genau diese 3% Weiterbildung sind?
Bisher wurden an unserer Schule 50 Lektionen pro Schuljahr bei 100%-Anstellung verlangt. Die neue Schulleitung verlangt nun 58 Stunden dafür. In der Anstellungsvefügung steht, dass sich der Berufsauftrag durch die bekannten 85%, 12% und eben diese 3% zusammensetzt. Diese Prozente beziehen sich ja auf die Jahresgesamtstundenanzahl. In unserem Kollegium wurden aber Stimmen laut, dass es doch nicht sein kann, dass wir so viele Stunden Weiterbildung haben und dies mit 1,4 verrechnet werden müsse.
Wie ist das genau geregelt?
Merci und liebe Grüsse
Berta
Liebe fiametta
Im Kanton Bern wird der Berufsauftrag für Lehrpersonen in Art. 17 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) und Art. 52–62 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) beschrieben. Er umfasst:
- Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,
- Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,
- Zusammenarbeiten und
- Weiterbildung.
Gemäss Art. 17a LAG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Dies tut er unter anderem auch in den Art. 67–83 LAV.
Nach Art. 40 LAV entspricht die Jahresarbeitszeit für Lehrpersonen «rund 1930 Stunden» und setzt sich zusammen aus der «Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit». Art. 60 Abs. 1 LAV zufolge, sind für das das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen und die Schulleitung «kann» die Lehrpersonen zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten (Art. 60 Abs. 2 LAV). Die Schulleitung ist u. a. zuständig für den Vollzug des Berufsauftrags der Lehrpersonen (Art. 89 LAV). Sie kann Auskunft über die Arbeitszeiterfüllung der Lehrkräfte verlangen und bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Anteils der Jahresarbeitszeit an den einzelnen Berufsauftragsbestandteilen entsprechend reagieren.
Daraus ergibt sich, dass bei einem 100 Prozent Pensum rund 58 Stunden der Jahresarbeitszeit für die Weiterbildung einzusetzen sind. Die Weiterbildungspflicht kann durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Projekten und im Selbststudium erfolgen (Art. 67 Abs. 1 LAV). Sie kann auch schulintern von den Schulleitungen und von den Kollegien geplant und durchgeführt werden (Art. 67 Abs. 2 LAV).
Liebe Grüsse, der schlaue Bison