Guten Tag
Ich habe nach den Herbstferien eine längere Stellvertretung bis zum Ende des Schuljahres übernommen. Mit der Klasse bin ich sehr überfordert und trotz verschiedener Interventionsmassnahmen hat sich bis jetzt nicht wirklich etwas gebessert. Obwohl ich erst seit zwei Wochen mit der Klasse arbeite, merke ich, dass mir das viel zu viel wird und meine Gesundheit im Moment darunter leidet (ständig Kopfschmerzen, kein Schlaf in der Nach usw).
Leider ist in meinem Vertrag nichts zu Kündigungsmöglichkeiten zu finden. Auch auf der Seite des Kantons Nidwalden (wo ich arbeite) habe ich keine Regelung dazu gefunden. Welche Möglichkeiten gibt es für mich, um vom Arbeitsvertrag zurückzutreten?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen, auch wenn es sich um eine ausserkantonale Frage handelt.
Herzlichen Dank im Voraus
Liebe(r) Puravida,
gemäss dem Personalgesetz (PersG) des Kantons Nidwalden (SR 165; siehe Anhang zu diesem Beitrag - abrufbar ist es unter www.nw.ch > Dienste > Gesetzessammlung) können öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse u. a. durch (ordentliche oder fristlose) Kündigung, durch Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Fristablauf enden (vgl. im Einzelnen Art. 54 ff. PersG).
Falls Dein Anstellungsvertrag befristet ist, stellt sich die Frage, ob er dennoch vorzeitig gekündigt werden kann. Während eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen nach Art. 57 Abs. 1 PersG „jederzeit“ zulässig ist, müsste sich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vermutlich aus Deinem Anstellungsvertrag ergeben. Hierfür spricht, dass in Art. 55 Abs. 1 PersG, also in Bezug auf die Möglichkeit der Vertragsparteien, ordentlich zu kündigen, nicht „jederzeit“ steht. Andererseits steht dort allerdings auch nicht - wie in Art. 335 Abs. 1 OR - explizit, dass nur unbefristete Anstellungsverträge (ordentlich) gekündigt werden können. - Diese Frage kann Dir aber sicher das kantonale Personalamt beantworten (vgl. Art. 8 Abs. 3 Ziff. 8 PersG).
Sollte Dein Anstellungsvertrag befristet und eine ordentliche Kündigung nicht möglich sein, kommt nur eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen oder eine fristlose Kündigung in Frage. Eine fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grunds (vgl. dazu Art. 57 Abs. 2 PersG); ausserdem muss sie schriftlich und begründet erfolgen (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 PersG).
Solltest Du hingegen ordentlich kündigen dürfen, gilt Folgendes:
-
Da Du noch im ersten Dienstjahr bist, liesse sich Dein Vertrag - sofern er keine anderslautenden Bestimmungen enthält - mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Semesters kündigen (vgl. Art. 56 Abs. 2 PersG).
-
Deine Kündigung müsste schriftlich erfolgen, bedürfte aber keiner Begründung (vgl. wiederum Art. 58 Abs. 1 und 2 PersG).
Nicht anwendbar ist vorliegend Art. 56 Abs. 1 PersG, der während des ersten Monats eine Kündigungsfrist von bloss sieben Tagen vorsieht; diese Bestimmung gilt nämlich nicht für Lehrkräfte.
So oder so empfehle ich jedoch, das Gespräch mit Deiner oder Deinem Vorgesetzten bzw. mit der Schulleitung zu suchen, bevor Du entscheidest, wie Du vorgehen möchtest. Im Übrigen könnte es sinnvoll sein, das Personalamt nicht nur hinsichtlich Deiner rechtlichen Möglichkeiten, sondern auch mit Blick auf Deine aktuelle emotionale Situation um Rat zu fragen.
Ich wünsche einen schönen Abend und alles Gute
der schlaue Bison
Lieber schlauer Bison
Herzlichen Dank für die Antwort. Beim Dokument im Anhang bin ich auch schon gelandet, bin jedoch nicht wirklich schlau daraus geworden, da es sich eben in meinem Fall um eine befristete Anstellung bis Ende Schuljahr handelt.
Der Punkt zur Kündigung wurde einfach ganz aus dem Vertrag entfernt (der Aufbau ist genau gleich wie bei meinem vorherigen Vertrage - nur der Kündigungspunkt fehlt). Mit Ihren Erklärungen ist mir das Ganze schon verständlicher. Ich werde ausserdem beim kantonalen Personalamt nachfragen.
Mit der Schulleitung habe ich bereits über die Situation gesprochen…allerdings nicht direkt nach Kündigungsmöglichkeiten gefragt, weil ich das Gefühl hatte, dass es die Beziehung nicht unbedingt fördern würde, falls ich dann bis Ende Schuljahr bleiben muss…