Ordentliche Kündigung

Das LAG besagt, dass eine ordentliche Kündigung aus triftigen Gründen erfolgen kann. Im Merkblatt der ERZ wird präzisiert, dass darunter auch ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen Lehrperson und Schulleitung fallen kann. Was ist genau darunter zu verstehen?

Lieber Manuel

Die Anstellungsbehörde hat bei einer ordentlichen Kündigung triftige Gründe anzugeben. Art. 25 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16.09.2004 (PG; BSG 153.01) nennt einige Beispiele für triftige Gründe (ungenügende Leistungen, Weisungen der Vorgesetzen wiederholt missachten, durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stören oder Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Person sexuell belästigen), deren Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend.

Im Merkblatt der ERZ wird das zerrüttete Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrperson und Schulleitung im Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund nachhaltiges Stören des Arbeitsklimas während der Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2 Bst. c PG) erwähnt. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, welches zur nachhaltigen Störung des Arbeitsklimas führen kann. Als mangelhaftes Verhalten können zum Beispiel fehlende Voraussetzungen für eine sinnvolle Zusammenarbeit infolge ständiger Spannungen mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden (Lehrperson und der Schulleitung), ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen, mangelnde Verantwortungsbereitschaft oder fehlende Teamfähigkeit in Frage kommen. Ob triftige Gründe vorliegen, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, kann stets auf Grund der gesamten Umstände beurteilt werden.

Ich hoffe, Dir mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

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Super! Vielen Dank für die hilfreiche Antwort Schlauer Bison!