Späte Anmeldung Empfehlungsverfahren GYM

Liebe Community

Ein Schüler von mir möchte sich noch für das laufende Empfehlungsverfahren GYM1 anmelden und er hat es mir erst jetzt erzählt. Während des Standortgesprächs im November wurde ausdrücklich gesagt, er hätte kein Interesse und er möchte nach der Volksschule eine Lehre starten.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass man für das laufende Empfehlungsverfahren vermutlich nichts mehr machen kann. Hat jemand von euch bereits eine solche Erfahrung gemacht? Gibt es auch ausserordentliche Anmeldezeitfenster oder Möglichkeiten, Jugendliche nach dem 1. Dezember noch anzumelden?

Danke für die Hilfe und Unterstützung!

Liebe Grüsse
Prof_Dr_Mandala_Artist

Liebe(r) Prof_Dr_Mandala_Artist

Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV; BSG 422.121.1) erfolgen die Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I (Schülerinnen und Schüler des 8. und 9. Schuljahres) einer öffentlichen Schule des Kantons Bern in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs (GYM1) aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Behörde der abgebenden Schule oder einer Aufnahmeprüfung.

Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Anfang Dezember auf einem besonderen Formular bei der Schulleitung der abgebenden Schule für das Empfehlungsverfahren an (Art. 23 Abs. 2 MiSDV; vgl. zum Empfehlungsverfahren auch Art. 24 MiSDV). Auf der Webseite des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist der Ablaufplan Aufnahmen Sek II mit Schulbeginn 2022 für Schulleitungen abrufbar [www.bkd.be.ch >Dienstleistungen >Anmeldung für die Sekundarstufe II (GYM, BM, FMS, WMS, IMS) >Informationen für die Schulleitungen der Sekundarstufe I]. Danach muss bis am 1. Dezember 2021 die Anmeldung für das Empfehlungsverfahren online vorgenommen sowie das Formular ausgedruckt und unterschrieben bei der Schulleitung Sek I abgegeben werden. Für Spätanmelder findet sich dort nachfolgender Hinweis: «Das Empfehlungsverfahren soll grundsätzlich geschützt werden, d. h. es sollen keine Anmeldungen nach dem offiziellen Anmeldeschluss vom 1. Dezember direkt zugelassen werden. Es kann aber wichtige Gründe geben, dass eine spätere Anmeldung noch erfasst werden muss; dies zum Beispiel, wenn eine Anmeldung aufgrund einer Krankheit der Eltern nicht rechtzeitig erfasst werden konnte. Es liegt im Ermessen der Schulleitung Sek I, ob sie eine verspätete Anmeldung in begründeten Einzelfällen zulässt.»

Wird keine verspätete Anmeldung zugelassen, bleibt für das besagte Schuljahr gemäss Art. 23 Abs. 3 MiSDV faktisch nur noch der Weg über die Aufnahmeprüfung: «Eltern von Schülerinnen und Schüler, die […] nicht am Empfehlungsverfahren einer öffentlichen Schule teilgenommen haben, melden diese bis Mitte Februar auf einem besonderen Formular direkt beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an» [vgl. hierzu auch www.bkd.be.ch>Dienstleistungen >Anmeldung für die Sekundarstufe II (GYM, BM, FMS, WMS,IMS) >Anmeldung zur Prüfung ohne Empfehlungsverfahren].

Liebe Grüsse, der schlaue Bison