Guten Tag,
gemäss Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) erfüllen die Lehrkräfte „im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird“. Dieser Berufsauftrag umfasst laut Abs. 2 der selben Bestimmung:
a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,
b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,
c Zusammenarbeiten,
d Weiterbildung.
Art. 17 LAG richtet sich auch an Lehrpersonen, die an öffentlichen Kindergärten unterrichten, und wird in den Art. 52 ff. der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) konkretisiert.
In dieser Verordnung heisst es etwa, dass die Lehrkräfte „zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet“ sind und dass sie „an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mit[wirken]“.
Wichtig sind sodann die Art. 61 f. LAV:
Art. 61 Anwesenheitspflicht
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.
2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
Art. 62 Lehrkräfte mit kleinen Pensen
Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.
Nach Rücksprache mit der Erziehungsdirektion wird die letztgenannte Vorschrift (Art. 62 LAV) in der Praxis regelmässig so gehandhabt, dass die Schulleitungen mit den teilzeitlich angestellten Lehrkräften ein individuelles Pflichtenheft vereinbaren, in welchem namentlich definiert wird, welche Sitzungen, Veranstaltungen, Anlässe usw. besucht werden müssen und welche nicht. In diesem Rahmen sollten durchaus auch Mehrfachanstellungen berücksichtigt werden. Allerdings verfügen die Gemeinden bzw. die Schulleitungen hier über ein hohes Mass an Autonomie. Dementsprechend besteht auf die Entbindung von Pflichten kein aus der LAV ableitbarer Anspruch („… können … einschränken“).
Von der Erziehungsdirektion wurde im Übrigen angeregt, genau zu prüfen, ob das Verhältnis zwischen Unterrichten und Mitarbeit in etwa demjenigen gemäss Art. 60 Abs. 1 LAV entspricht (85 : 12). Oftmals werde nämlich der Aufwand für die Teilnahme an Anlässen u. dgl. überschätzt. Hierbei ist zu beachten, dass die „Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen“ gemäss Art. 53 Abs. 5 LAV als „Unterrichten“ gilt.
Mit freundlichen Grüssen,
der schlaue Bison