Teilnahme an Anlässen

Guten Tag

Immer wieder haben wir in unserem Kindergartenteam Auseinandersetzungen bezüglich der Teilnahme an Anlässen mit der Kindergartenklasse.
Ich habe eine Anstellung als DaZ-Kindergärtnerin. Es gibt Erwartungen, dass ich auch an Anlässen und Gesprächen teilnehme. Wie bringe ich das unter einen Hut, wenn meine Anstellung von 12 Lektionen in drei Kindergärten ist? Wozu bin ich verpflichtet?
Was sind eure Erfahrungen?
Und hat jemand von euch in eurer Schule ein geeignetes Formular zur Erfassung der Arbeitszeit?

Guten Tag,

gemäss Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) erfüllen die Lehrkräfte „im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird“. Dieser Berufsauftrag umfasst laut Abs. 2 der selben Bestimmung:

a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,
b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,
c Zusammenarbeiten,
d Weiterbildung.

Art. 17 LAG richtet sich auch an Lehrpersonen, die an öffentlichen Kindergärten unterrichten, und wird in den Art. 52 ff. der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) konkretisiert.

In dieser Verordnung heisst es etwa, dass die Lehrkräfte „zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet“ sind und dass sie „an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mit[wirken]“.

Wichtig sind sodann die Art. 61 f. LAV:

Art. 61 Anwesenheitspflicht

1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.

2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.

3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.

Art. 62 Lehrkräfte mit kleinen Pensen

Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.

Nach Rücksprache mit der Erziehungsdirektion wird die letztgenannte Vorschrift (Art. 62 LAV) in der Praxis regelmässig so gehandhabt, dass die Schulleitungen mit den teilzeitlich angestellten Lehrkräften ein individuelles Pflichtenheft vereinbaren, in welchem namentlich definiert wird, welche Sitzungen, Veranstaltungen, Anlässe usw. besucht werden müssen und welche nicht. In diesem Rahmen sollten durchaus auch Mehrfachanstellungen berücksichtigt werden. Allerdings verfügen die Gemeinden bzw. die Schulleitungen hier über ein hohes Mass an Autonomie. Dementsprechend besteht auf die Entbindung von Pflichten kein aus der LAV ableitbarer Anspruch („… können … einschränken“).

Von der Erziehungsdirektion wurde im Übrigen angeregt, genau zu prüfen, ob das Verhältnis zwischen Unterrichten und Mitarbeit in etwa demjenigen gemäss Art. 60 Abs. 1 LAV entspricht (85 : 12). Oftmals werde nämlich der Aufwand für die Teilnahme an Anlässen u. dgl. überschätzt. Hierbei ist zu beachten, dass die „Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen“ gemäss Art. 53 Abs. 5 LAV als „Unterrichten“ gilt.

Mit freundlichen Grüssen,

der schlaue Bison

… und bei Bildung Bern gibt es auch Excel-Vorlagen für die Arbeitszeiterfassung:
http://bildungbern.ch/leistungen/fuer-die-praxis/arbeitszeiterfassung/

Guten Tag

Als DaZ-Lehrperson ist man vielen Voraussetzungen unterworfen: logistischen, organisatorischen, personellen und auch inhaltlichen. Auf einige hat man keinen Einfluss auf andere hingegen schon. Die Antwort von „SchlauerBison“ (2.3.16) mit Fokus auf die rechtlichen Hitergründe zeigt einerseits, dass der Arbeitsauftrag in 4 Teilbereiche aufgeteilt ist, wobei b und c sich mit der Mit- und Zusammenarbeit befassen. (In erwähntem Instrument von Bildung Bern zur Arbeitszeiterfassung werden diese Teilbereiche in Prozenten beziffert.) Andererseits wird ersichtlich, dass der Schulleitung ein gewisser Handlungsspielraum zur Verfügung steht, wenn es um die Gestaltung der Mitarbeit der TP’s im Schulhausteam geht.

Bei einem Pensum von 12 Lektionen DaZ verteilt auf 3 Kindergärten ist es immer wieder eine Herausforderung „alles“ unter einen Hut zu bringen. Die Erfahrung zeigt, dass im Gespräch mit der Regellehrperson, die - eben oft unausgesprochenen gegenseitigen Erwartungen - unbedingt geklärt werden müssen! Hilfreich dabei kann auch der Leitfaden „Deutsch als Zweitsprache, DaZ“ sein. (Du findest ihn auf der Homepage der Erziehungsdirektion.S. 8: Unterrichtsziele und Zusammenarbeit; S. 22: Qualitätssicherung und Verantwortlichkeit) und der Einbezug der Schulleitung.
Zum Berufsauftrag der DaZ-Lehrperson gehören auch die Teilnahme an Anlässen und Gesprächen. Ausschlaggebend dafür oder dagegen steht der Bezug zu DaZ des Anlasses und die zeitliche Ressource gemäss Anstellung und Auftrag. So kann es sinnvoll sein am ersten Elternabend dabei zu sein - gegenseitiges Kennenlernen - aber am „Räbeliechtliumzug“ ist meine Teilnahme wahrscheinlich nicht zwingend. Wenn man - so wie Du - an mehreren Klassen arbeitet, macht es auch Sinn, zwischen den Klassen und den verschiedenen Anlässen ein wenig abzuwechseln.
Das gleiche individualisierende Vorgehen bewährt sich bei der Frage um die Teilnahme an Elterngesprächen.

Das Erfassen der Arbeitszeit kann übrigens sehr entlastend sein: schwarz auf weiss hat man seine Arbeitsstunden im Überblick und kann abschätzen, was alles drin liegt und was allenfalls nicht!

Eine Rückmeldung von Dir würde mich freuen.
Herzliche Grüsse, Frühling