Wie lange Lernkontrollen aufbewahren

Ja, wie lange soll man eigentlich Lernkontrollen von SuS, die nicht mehr in der Klasse sind, aufbewahren, Produkte etc.? Eine Kollegin meinte, sie bewahre alles 7 Jahre lang auf…gibt es da eine Richtlinie, justisch gesehen? Ich betreibe drum, sobald die Kinder das Schulhaus verlassen, spätestens nach 1 Jahr ziemlich rigides Feng-Shui…

Liebe Helena

Als Grundsatz schreibt das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) vor, dass Personendaten – darunter fallen auch Lernkontrollen –, die nicht mehr benötigt werden, vernichtet werden müssen (Art. 19 Abs. 1 KDSG). Ausnahmsweise dürfen Personendaten nach der Erledigung einer Aufgabe weiter aufbewahrt werden, wenn

a) sie Sicherungs- oder Beweiszwecken dienen (Art. 19 Abs. 3 Bst. a KDSG) oder
b) sie für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind (Art. 19 Abs. 3 Bst. b KDSG) oder
c) eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht (Art. 19 Abs. 4 KDSG).

Nach dem Leitfaden Datenschutz in den Volksschulen des Kantons Bernder Erziehungsdirektion (s. Ziff. 16.1) heisst das für Lernkontrollen, dass sie solange ein Schuljahr andauert – genauer: bis zur Rechtskraft des darauf basierenden Schullaufbahnentscheids (s. zum Begriff Art. 11 der Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule vom 6. März 2018 [DVBS; BSG 432.213.11]) – aufbewahrt werden sollten. Sodann empfiehlt der Leitfaden Lernkontrollen, die nicht oder nicht mehr aufbewahrt werden sollen, den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben (s. Ziff. 16.4).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison