Die Eltern eines Schülers in meiner 6. Klasse wünschen, dass ihr Sohn die 6. Klasse wiederholen kann. Er besucht diese 6. Klasse momentan zusammen mit seinem Bruder. Dieser ist ein Jahr älter, er hat vorher ein Schuljahr wiederholt. Die Eltern möchten nun, dass die beiden künftig nicht mehr in die selbe Klasse gehen und möchten deshalb den zweiten Schülern wiederholen lassen. Seine Leistungen reichen knapp nicht für einen Sekübertritt. Mit einer Wiederholung würde er dann wohl die Leistungen für einen Sekübertritt erbringen. Meine Stellenpartnerin und ich haben in Erinnerung, dass eine Wiederholung des 6. Schuljahrs nicht möglich ist. Wir haben jedoch den entsprechenden Artikel nicht finden können. Können Sie uns da weiterhelfen? Vielen Dank!
Liebe(r) Wanjiku
Der entsprechende Artikel der DVBS Direktionsverordnung Beurteilung und Schullaufbahnentscheide lautet wie folgt:
Art. 23
Wiederholung
1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann während der obligatorischen Schulzeit in der Regel nur einmal ein Schuljahr wiederholen.
2 In begründeten Fällen, insbesondere wegen längerer Krankheit der Schülerin oder des Schülers, wegen Schulortswechsel oder wegen Fremdsprachigkeit, kann die Schulleitung [Fassung vom 23. 6. 2008] eine weitere Wiederholung bewilligen.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung [Fassung vom 23. 6. 2008] die freiwillige Wiederholung eines Schuljahres bewilligen.
Das sechste Schuljahr kann ebenso wie andere Schuljahre freiwillig wiederholt werden, sofern eben diese wichtigen
Gründe vorliegen. Entscheiden wird die Schulleitung, ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Sicht als Lehrperson sowohl im Elterngespräch als auch gegenüber der Schulleitung einbringen können.
Liebe Heidi
Mit Interesse habe ich deine Antwort gelesen. Deine Antwort stammt aus dem Jahr 2012. Ist diese immer noch gültig?
An unserer Schule wurde durch die Schulinspektorin und die SL ( an die Lehrkräfte und Eltern) kommuniziert, dass das 6. Schuljahr grundsätzlich nicht mehr wiederholt werden kann. Dies widerspricht meiner Meinung nach dem (neuen?) Artikel 12 in der DVBS
Art. 12
Überspringen und Wiederholung von Schuljahren
Eine Schülerin oder ein Schüler kann während der obligatorischen Schulzeit höchstens zweimal ein Schuljahr überspringen oder wiederholen.
Eine Regelung, welche die Wiederholung des 6. Schuljahres ausschliesst, habe ich nicht gefunden.
Nun wüsste ich gerne
- ob es möglich ist, eine solche Abmachung entgegen der DVBS festzulegen und
- ob im gesamten Kanton Bern das 6. Schuljahr nicht mehr wiederholt werden kann (Rechtsgleichheit der SuS)
Herzlichen Dank für deinen Antwort!
Trevor_Mike
Liebe Gesprächsteilnehmende
Der zitierte Artikel von HEIDI stammt aus einer alten Version der DVBS. Bitte verwenden Sie bei Ihrer Beratung jeweils die aktuellsten gesetzlichen Grundlagen oder wenden Sie sich direkt an das zuständige Inspektorat.
mit freundlichen Grüssen
Patrik Sager, Schulinspektor
Besten Dank für die Antwort! Da ich der Meinung bin, dass die Frage für andere Lehrkräfte auch interessant sein könnte, stelle ich diese als neuen Thread nochmals ins Forum.
Guten Tag Herr Sager
bestimmt wäre es für die Leserinnen und Leser des Forums interessant gewesen, wenn Sie sich inhaltlich zur Diskussion eingebracht hätten.
Ich habe die aktuelle Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) gelesen und darin keinen Hinweis darauf gefunden, dass eine Wiederholung des sechsten Schuljahrs nicht möglich sein soll.
Mit freundlichen Grüssen
Lieber Trevor_Mike
Sie schreiben:
„An unserer Schule wurde durch die Schulinspektorin und die SL ( an die Lehrkräfte und Eltern) kommuniziert, dass das 6. Schuljahr grundsätzlich nicht mehr wiederholt werden kann. Dies widerspricht meiner Meinung nach dem (neuen?) Artikel 12 in der DVBS“.
Die revidierte DVBS datiert vom Mai 2013, mehr als ein Jahr nach meiner usrpünglichen Antwort. Idufri hat in seinem Beitrag die revidierte DVBS verlinkt und den entsprechenden Paragraphen zitiert. Damit wir hier nicht über Dritte urteilen, ist es am besten, wenn Sie sich nochmals an Ihre Schulleitung wenden und in einem Gespräch den Sachverhalt klären.
Freundliche Grüsse
Heidi