Gewalt unter Schülern; organisierter Fight Club

Hallo zusammen,

möglicherweise hat der ein- oder andere durch die Medien von den Vorfällen beim Schulhaus Glattler in Spreitenbach (AG) erfahren.

Dabei ist ein Handyvideo an die Presse gelangt, auf der zu sehen ist, wie sich zwei Oberstufenschüler neben dem Schulhaus eine verabredete Prügelei liefern, während viele Gleichaltrige den Kampf umzingeln und filmen.

Letztes Jahr gab es einen ähnlichen Vorfall an der Kreisschule Aargau Süd in Menziken, bei der ebenfalls ein Handyvideo an die Presse gelangt ist, auf dem zu sehen ist, wie zwei Oberstufenschüler gegeneinander kämpfen.

Ich bin seit einigen Jahren an einer Oberstufenschule im selben Kanton als Lehrer tätig und auch wenn ich an unserer Schule noch keinen organisierten „Fight Club“ bemerkt habe, so stelle ich doch fest, dass während des Schuljahres immer mal wieder zu Prügeleien unter Schülern kommt und Gleichaltrige sich eine Eskalation gerne anschauen, ggf. sogar anfeuern und Aufnahmen für Social Media erstellen.

Den Bericht dazu füge ich mal bei

Ich hatte vor einigen Jahren hier schon einmal Fragen zum Thema Happy Slapping und Umgang mit Gewalt hier gestellt und auch gute Antworten dazu erhalten.

Mir geht es bei dem Post nun eher um die Frage:

  • Erlebt ihr oben beschriebenes auch an euren Schulen?
  • Sollte man gerade Jungs die Möglichkeit geben bzw. einen Raum schaffen, um ihren Drang sich körperlich zu messen, auszulassen in Form einer Unterrichtseinheit „Ringen und Raufen“ im Sportunterricht?
  • Wie würde an eurer Schule mit Handyaufnahmen zu Raufereien umgegangen werden wenn ihr als Lehrer Schüler dabei erwischt?
  • Und vielleicht doch noch als letzte Frage: Wie würdet ihr auf eine Situation reagieren, wenn sich zwei Schüler während der Schulzeit auf dem Schulhof prügeln und eine Vielzahl von Mitschülern nicht eingreift? Würdet ihr zunächst versuchen die Zuschauenden wegzuschicken oder euch auf die hauptsächlich Beteiligten konzentrieren?

Würde mich über ein paar Antworten zu dem Thema aus Interesse freuen.

Liebe Grüße

Matzzz

Lieber Matze

Eine wichtige Anfrage: und sie verdient eine Antwort, die nicht alles in einen Topf wirft. Bevor ich auf deine vier Fragen eingehe, eine analytische Vorbemerkung, weil daran fast alles hängt:

In deiner Schilderung stecken drei unterschiedliche Phänomene, die gern verschwimmen.

Erstens die spontane Rauferei, ein Konflikt, der eskaliert, entwicklungspsychologisch normal. Zweitens der verabredete, inszenierte Kampf mit Publikum («Fight Club»). Und drittens das Filmen und Verbreiten. Das Neue ist nicht das Schlagen, sondern Publikum plus Kamera: Der Kampf wird zur Statusbühne, und das Mitschauen, Anfeuern und Aufnehmen ist nicht Begleiterscheinung, sondern konstitutiv. Der Satz «wer nicht kämpft, wird gemobbt» verrät eine Gruppen- und Normdynamik. Zugleich ist er der juristisch heikelste der ganzen Geschichte: Dieser Zwang ist nicht bloss Gruppendruck, sondern erfüllt potenziell den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB), und das ist ein Offizialdelikt: wird also von Amtes wegen verfolgt, sobald die Polizei Kenntnis erhält, unabhängig davon, ob ein Opfer Anzeige will. Das verschiebt die Leitfrage von «Wie trenne ich zwei Kämpfende?» zu «Wie verändere ich Peer-Normen und Zuschauerrollen?».

Erlebt ihr das auch?

Den organisierten Fight Club als festes Format kennen die wenigsten, die niederschwellige Variante umso mehr: Rauferei, Kreis, Handys. Snapchat verschärft das, weil die Flüchtigkeit des Mediums eine gefühlte Konsequenzlosigkeit erzeugt, «ist ja gleich weg». Genau das senkt die Hemmschwelle, beim Kämpfen wie beim Filmen.

«Ringen und Raufen» im Sportunterricht.

Ja, sinnvoll und als Zweikampfpädagogik gut etabliert. Aber ich würde die Begründung dringend umdrehen. Es trägt nicht, weil Jungs ihren Drang «rauslassen» müssen. Die Ventil- bzw. Katharsishypothese gilt als weitgehend widerlegt – Aggression auszuagieren reduziert sie nicht, sondern stabilisiert sie eher. Wirksam ist das Gegenteil von Auslassen: Aufbau von Regulationskompetenz. Regeln einhalten, Einwilligung des Gegenübers respektieren, auf Stopp sofort reagieren, Körperkontrolle, Verlieren aushalten, Verantwortung für den anderen übernehmen. Das sind exakt die Fähigkeiten, deren Fehlen die unkontrollierte Schulhof-Eskalation ausmacht. Zwei Einschränkungen: Das «gerade Jungs» würde ich entschärfen: der Wunsch, sich körperlich zu messen, ist nicht männlich-exklusiv, und so gerahmt schreibt er Skripte fort. Und es ersetzt nicht die Arbeit an Klima und Status, es flankiert sie.

Umgang mit Handyaufnahmen.

Behandle das Filmen als eigenständiges Verhalten, nicht als Nebensache der Prügelei. Und «Filmen ist Mitmachen» lässt sich hier rechtlich präzisieren. Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB), entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer Person als «Beiwerk» und einer Person «im Fokus». Zwei sich prügelnde, klar erkennbare Schüler*innen sind nie Beiwerk: sie sind der Gegenstand der Aufnahme. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist damit grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung. Und das ist für die Praxis zentral: Dass zwei sich zum Kampf «verabredet» haben, ist keine Einwilligung dazu, gefilmt und verbreitet zu werden. Hinzu kommt der Würde-Riegel aus Art. 19c Abs. 2 ZGB: Aufnahmen, die Intimsphäre oder Würde verletzen, dürfen selbst Eltern nicht genehmigen. Ein blossstellendes Kampfvideo liegt genau dort. Es gibt also kein sauberes «war ja einverstanden»-Schutzschild.

Eine nicht offensichtliche Praxisfolge: sichern vor löschen. Der naheliegende Lehrer*innenimpuls ist «sofort alle löschen lassen». Beim Verdacht auf strafrelevantes Verhalten gilt das Gegenteil: Beweise sichern, Screenshots, wer hat was, nichts vorschnell vernichten, weil das für eine spätere Strafverfolgung zentral ist. Der Löschwunsch gehört auf eine zweite Schiene: das Gespräch mit der veröffentlichenden Person, um die Verbreitung zu stoppen. Erst dokumentieren/sichern, dann Verbreitung stoppen, dann Schulleitung. Sonst löscht die erste gut gemeinte Reaktion das Material weg. Wichtig im Kollegium ist ohnehin weniger der juristische Detailgrad als ein bekannter, einheitlicher Standard: sonst wird jede Lehrperson zur Einzelfallentscheiderin. Hilfreich ist dabei die Unterscheidung Antrags-/Offizialdelikt: Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung (Art. 177, 173, 174) sind Antragsdelikte, brauchen also Eigeninitiative der Betroffenen; Nötigung und schwere Körperverletzung sind Offizialdelikte, bei denen die Schwelle zur Polizei niedriger liegt.

Zuschauer wegschicken oder auf die Beteiligten konzentrieren?

Erst die unbequeme Realität: Sicherheit zuerst, deine wie die der anderen. In eine laufende Prügelei zwischen Jugendlichen sollte man bei Verletzungsrisiko nicht allein körperlich hineingehen, sondern zuerst Hilfe holen, denn diese Situationen sind selten für eine Person zu lösen.

Wenn du nach der Priorität fragst: Das Publikum ist der Brandbeschleuniger. Die Bühne aufzulösen entzieht der Eskalation einen ihrer stärksten Verstärker und stellt zugleich die Erwachsenenautorität sichtbar wieder her. Entscheidend ist, Namen zu nennen statt anonym in die Menge zu rufen. Anonymität und Deindividuation enthemmen Menge wie Kämpfende; sobald einzelne Schüler*innen direkt angesprochen werden, bricht der Sog eher. Also kein Entweder-oder: Erste Lehrperson holt Hilfe, dünnt die Menge namentlich aus und gibt ein klares Stopp-Signal; die zweite trennt. Danach getrennt halten, nicht öffentlich verhören, sichern, dokumentieren, Schulleitung.

Theoretisch lohnt Salmivallis Blick auf die Teilnehmndenrollen: nicht nur Täter*innen und Opfer, sondern Assistierende, Verstärkende (die Anfeuernden und Filmenden), Aussenstehende, potenzielle Verteidiger*innen. Bemerkenswert ist, dass das amtliche Präventionsmaterial dieselbe Logik verdoppelt: Die SKP definiert (Cyber-)Mobbing über mehrere Täter*innen, über Zeit, über Absicht – und hält fest, dass es immer auch von den Zuschauenden lebt und der beste Schutz ein positives Schulklima sei. Mittelfristige Prävention zielt also genau dorthin: die Verstärker*innen entmutigen, die potenziellen Verteidiger*innen aktivieren, nicht primär härtere Sanktionen für die zwei im Kreis.

Das stützt zugleich die wiedergutmachende Nachbearbeitung, und zwar mit dem Recht im Rücken: Das Schweizer Jugendstrafrecht (ab vollendetem 10. bis vollendetem 18. Lebensjahr) ist ausdrücklich als Täter*innenstrafrecht und faktisch als Jugendschutzrecht konzipiert – «Erziehung vor Strafe». Schutzmassnahmen haben Vorrang, die Strafe ist subsidiär, und bei echter Wiedergutmachung ist sogar Strafbefreiung möglich (Art. 21 JStG). Das amtliche Material illustriert das mit fast deckungsgleichen Fällen: ein digitales Vergehen, aufgearbeitet mit einem Medienkompetenz-Kurs als «persönlicher Leistung» plus Entschuldigung. Falls im Kollegium also der Einwand fällt, restaurative Arbeit sei «zu lasch»: Die Jugendstrafbehörde selbst operiert nach genau dieser Logik.

Ein letzter Punkt zum «Mutter empört über Untätigkeit»: Der Eindruck von Untätigkeit ist für sich schon schädlich, unabhängig vom tatsächlich Getanen. Eine bekannte, konsistente Vorgehensweise, wer macht in welcher Reihenfolge was, ist hier mehr wert als jede einzelne gelungene Intervention. Konkrete Anlaufstellen, die das Kollegium kennen sollte: die Jugenddienste der Polizei, die kantonalen Opferberatungsstellen (opferhilfe-schweiz.ch) und das Pro-Juventute-Hilfetelefon 147 (147.ch).

Viele Grüsse

Expert*innenteam

Zu empfehlen sind folgende Broschüren von der Kriminalpolizei:

Das eigene Bild: Alles, was Recht ist | Kriminalprävention CH

Jugendkriminalität: Alles, was Recht ist | Kriminalprävention CH

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