Guten Tag miteinander
Folgende Situation: Ich absolviere den DAS an der PH Bern. mit meiner Schulleitung habe ich dies 4 Montat im Voraus besprochen und vereinbart meine Fehlstunden via IPB zu kompensieren. Die ersten Kurse brauchte ich nur einmal eine STV für 4Lektionen. Diese 4 Lektionen wurden mir in der Septemberabrechnung als unbezahlter Urlaub abgezogen. Postwendend habe ich die SL per Mail kontaktiert, da ja Ferien waren. Ich habe bis heute keine Antwort von ihr. Ich habe ihr nun eine Frist gesetzt bis 20 Oktober eine Stellungnahme und meinen Lohn zu korrigieren (da es nicht das erste Mal ist).
Nun zu meinen Fragen:
Was kann ich tun wenn es bei den nächsten Weiterbildungen (welche jetzt dann im November sind) wieder falsch abgezogen wird vom Lohn.
Ich habe mich für 3 weiter Wahlmodule anmelden können - kann mir die SL dies verbieten? Wenn ja, was kann ich tun um trotzdem zu gehen?
Für meine bereits belegten Kurse habe ich immer noch keine Rückmeldung von der SL, wer diese STVs übernimmt - da mache ich mir etwas Sorgen.
Danke für alle Hinweise und Tipps
Guten Tag
Bei fehlerhaften Lohnabrechnungen empfiehlt es sich in einem ersten Schritt sicherlich die Fehler zu dokumentieren und bei der verantwortlichen Person – nötigenfalls auch mehrfach – schriftlich Klärung bzw. Berichtigung zu verlangen. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Berichtigung oder bleibt eine Reaktion unangemessen lange aus, könnte allenfalls das Einschalten der nächsthöheren Führungsebene in Betracht gezogen werden. Letztes Mittel wäre dann das Prüfen rechtlicher Schritte.
Sodann gilt gemäss Art. 70 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) grundsätzlich eine Bewilligungspflicht der Schulleitung: «Die Lehrkräfte müssen für Weiterbildungsveranstaltungen, die während der Unterrichtszeit besucht werden, ein Urlaubsgesuch bei der Schulleitung einreichen.» Die Zustimmung der Schulleitung muss vorgängig eingeholt werden. Ohne Zustimmung darf die Handlung nicht vorgenommen werden. Es gibt keinen automatischen Bewilligungsanspruch. Die Schulleitung muss – innerhalb ihres Ermessensspielraums – prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen oder nicht.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison