Unbezahlter Urlaub

Ich arbeite auf Sek I Stufe, habe aber eine Sek II Ausbildung. Darf ich aus rechtlicher Sicht unbezahlten Urlaub nehmen „aus persönlichen Gründen“, um eine Stellvertretung auf Sek II übernehmen zu können?
D

Liebe(r) Baumnuss,

nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) „kann“ die Anstellungsbehörde (d. h. die Schulleitung oder die kommunale Schulkommission) unbezahlte Urlaube bewilligen. Handelt es sich bei der Anstellungsbehörde nicht um die Schulleitung, sondern um die Gemeinde (Schulkommission), entscheidet über Urlaubsgesuche bis zu fünf Arbeitstagen die Schulleitung (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 2 LAV i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Zu berücksichtigen sind in jedem Fall die Bedürfnisse der Schule (Art. 51 Abs. 2 LAV).

Das bedeutet in erster Linie, dass der Anstellungsbehörde bezüglich der Gewährung unbezahlter Urlaube ein Ermessensspielraum zukommt bzw., andersherum, dass die Lehrpersonen keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben. Lassen die Bedürfnisse der Schule die Gewährung eines beantragten Urlaubs zu, ist dessen Ablehnung aber immerhin besonders rechtfertigungsbedürftig.

Aus welchen Gründen man ein Urlaubsgesuch stellt, ist gesetzlich nicht eingeschränkt.

Zu beachten ist schliesslich, dass bei unbezahlten Urlauben bis zu einer Woche kein Ferienanteil berechnet und bei solchen von weniger als einem Semester das Gehalt sistiert wird (vgl. Art. 19 der Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte [LADV; BSG 430.251.1]).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison