Lohnanpassung nach Studienabschluss

Ich unterrichte seit 2 Jahren und habe nebenberuflich das Diplom für Sekundarstufe II erworben. Bisher hatte ich eine Lohnkürzung von 10%, weil ich das Lehrdiplom noch nicht hatte.

Nun habe ich alle Leistungen abgeschlossen und von der PH Bern eine Bestätigung erhalten, dass ich seit dem 9. Juni 2016 diplomberechtigt sei.

Die Personalverwaltung meiner Schule hat mir jedoch mitgeteilt, dass ich das Diplom (welches ich im September erhalte) vorlegen müsse und sie dann im Folgemonat die Lohnanpassung vornehmen.

Darf mich meine Schule 3 Monate lang weiterhin mit einer Lohnkürzung arbeiten lassen? Sollte ich nicht sobald ich diplomberechtigt bin den vollen Lohn erhalten?

Liebe Madeleine

Bei der Beantwortung Deiner Anfrage gehe ich davon aus, dass Du an einer Mittelschule unterrichtest und damit dem Gesetz und der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte unterstehst.

Die Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) sieht vor, dass ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent erfolgt, falls die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt sind (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LAV). Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben (Art. 29 Abs. 4 LAV). Zu welchem Zeitpunkt genau die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, ist weder in der LAV, noch in der Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1), noch im „Merkblatt für Lehrkräfte zum Thema: Neueinstufung und Einstufungsverfügung“ geregelt.

Praxisgemäss wird auf das Datum der Diplomurkunde abgestellt. Die Sek II-Diplome, die an der Diplomfeier der PHBern im Herbst überreicht werden, werden auf den 31. Juli 2016 datiert sein. Das bedeutet, dass die Ausbildungsanforderungen per Ende Juli erfüllt sind und das Gehalt (rückwirkend) per 1. August 2016 angepasst werden wird. Die blosse Bestätigung bezüglich Diplomberechtigung bleibt hingegen ohne Wirkung auf das Gehalt.

Diese Praxis stellt sicher, dass Art. 29 Abs. 4 LAV auf alle Sek II-Diplomandinnen und Sek II-Diplomanden rechtsgleich angewendet werden kann, unabhängig vom Ausstellungsdatum der Bestätigung bezüglich Diplomberechtigung und vom Datum der Diplomfeier.

Nachdem Du Dein Diplom an der Diplomfeier erhalten hast, wirst Du es zwecks Lohnanpassung einreichen. In Anwendung der geschilderten Praxis wird Dein Gehalt dann rückwirkend per 1. August 2016 angepasst werden.

Sollte Dein Arbeitsvertrag eine abweichende Bestimmung enthalten, dann würde diese Bestimmung vorgehen.

Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben. Liebe Grüsse, der schlaue Bison