Liebes Forum
Ich werde eine Stellvertretung von 27 Lektionen für eine KLP an einer Kindergartenklasse übernehmen. Da ich ausgebildete Schulische Heilpädagogin bin möchte ich nun wissen, ob ich auch Anrecht auf den Lohn einer SHP habe, oder ob ich „nur“ den Lohn einer LP erhalte. Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, wie ich selbst kontrollieren kann, ob mein Lohn bei einer Stellvertretung korrekt abgerechnet wird.
Lg, Seamon45
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Liebe seamon45
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1) werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird, im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 zur LADV entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht (Art. 5 Abs. 2 LADV).
Liebe Grüsse, der schlaue Bison
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