1 Schuljahr in einem Fach überspringen

Guten Tag Expertenteam
Ich unterrichte im Zyklus 2 als Klassenlehrperson an einer 3./4. Mischklasse.
Im neuen Schuljahr werde ich aus dem Z1 ein Kind im Fach Mathematik unterrichten. Das Kind besucht mit während der Mathlektionen den Unterricht bei mir. Es wurde auf Hochbegabung abgeklärt und besucht zusätzlich das Pullout.

Laut Schulleitung braucht es für diese Beschulung (1 Jahr in einem Fach überspringen) keine Verfügung (eilZ), keinen ind. Schullaufbahnentscheid und auch keine Einverständniserklärung der Eltern (die haben mdl ihr Einverständnis gegeben).
Es fand kein runder Tisch mit allen Beteiligten statt.
Frage: Ist das neu Usus und wo finde ich dazu die gesetzlichen Bestimmungen in der DVBS?
Vielen Dank für eure Rückmeldung.
Veto

Hallo Veto
Im vorliegenden Fall – ein Kind aus dem Zyklus 1 besucht während der Mathelektionen den Unterricht einer 3./4. Klasse – handelt es sich um eine pädagogisch begründete Massnahme zur Begabtenförderung. Solche Massnahmen sind grundsätzlich nicht verfügungsbedürftig, solange:

  • der Besuch auf ein bestimmtes Fach beschränkt ist,
  • kein Klassenwechsel stattfindet,
  • kein formeller Schullaufbahnentscheid getroffen wird und
  • die Eltern informiert und einverstanden sind.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 DVBS müssen die Erziehungsberechtigten über solche Massnahmen informiert und «soweit möglich einbezogen» werden. Ein mündliches Einverständnis ist rechtlich nicht ausgeschlossen, sollte aber schriftlich dokumentiert werden – idealerweise durch einen kurzen Vermerk im Förderplan, im Schülerdossier oder in einem Protokoll. Eine Verfügung oder ein eilZ ist in diesem Fall nicht erforderlich, da kein rechtlich relevanter Eingriff vorliegt. Dennoch wäre aus pädagogischer Sicht eine gemeinsame Besprechung (runder Tisch) mit den Eltern, der Lehrperson und ggf. der Begabtenförderungsperson sehr zu empfehlen – insbesondere zur Qualitätssicherung und zur Förderung der Zusammenarbeit.

Die zentrale gesetzliche Grundlage ist also:

  • Art. 5 DVBS – besondere pädagogische Massnahmen ohne Verfügung
  • Art. 13 DVBS – schulinterne Förderung besonderer Begabungen
  • Art. 16 DVBS – Unterscheidung zwischen Massnahmen mit und ohne Verfügungspflicht
  • Art. 6 und 9 DVBS – Elternpartizipation und Förderplanung

Solange es sich also um eine begrenzte, klar kommunizierte Fachförderung handelt und keine formale Änderung der Schullaufbahn erfolgt, ist das Vorgehen der Schule gesetzlich zulässig – sofern die Massnahme im Rahmen der schulischen Förderplanung dokumentiert und das elterliche Einverständnis eingeholt wurde .

Wir wünschen gutes Gelingen, Segler

Lieber Segler
Herzlichen Dank für die detaillierte und schnelle Antwort!
Veto