Wie verhalte ich mich richtig bei einer Abmahnung? Muss ich diese als „akzeptiert“ unterschreiben oder kann ich dies verweigern? Den Erhalt zu bestätigen ist ok, oder? Wo / wie kann ich das Dokument prüfen lassen, ohne dass die Schulleitung davon erfährt. Ich wäre sehr froh um Feedback und Tipps. Merci vielmals…
Liebe(r) Nessaja
Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) kann die Anstellungsbehörde bei Vorliegen triftiger Gründe das Arbeitsverhältnis kündigen. Weiter muss eine Kündigung verhältnismässig sein, was zutrifft, wenn sie ein geeignetes Mittel zur Problemlösung ist, sich durch keine weniger einschneidenden Massnahmen ersetzen lässt und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt bzw. zumutbar erscheinen lässt. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen kann die Anstellungsbehörde deshalb eine vorgängige «Ermahnung» oder «Verwarnung» aussprechen.
Im Normalfall stellen solche «Ermahnungen» oder «Verwarnungen» keine Verfügungen dar und können deshalb nicht angefochten werden (BVR 2000 529 ff., E. 2e). Indes können betroffene Angestellte insbesondere verlangen, dass in das Personaldossier eine angemessene Gegendarstellung bzw. Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen aufgenommen wird (BVR 2000 529 ff., E. 3).
Damit die Beweisbarkeit gegeben ist, wird die Anstellungsbehörde solche «Ermahnungen» oder «Verwarnungen» üblicherweise per Einschreiben zustellen oder – anlässlich eines Gesprächs – gegen Quittierung übergeben. Eine Bestätigung des Erhalts per Unterschrift geht in Ordnung, weil damit noch keine Billigung des Inhalts erfolgt. Der betroffenen Lehrperson ist es freilich unbenommen, sich durch einen Rechtsanwalt (oder eine allfällige Rechtsschutzversicherung) beraten zu lassen.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison
Lieber schlauer Bison,
Merci vielmals für Deine Ausführungen, gut zu wissen.
Liebe Grüsse
Uschi