Ich arbeite in einem Kindergarten und möchte auf Ende Schuljahr meine Anstellung kündigen. Meine Schulleitung ist verständlicherweise nicht erfreut über diese Neuigkeiten. Sie hat mir zudem mitgeteilt, dass ich nicht kündigen kann, weil ich vor einem Jahr beim Bewerbungsgespräch gesagt habe, dass ich mind. 2 Jahre bleibe. Schriftlich steht dies so nicht in meinem Vertrag. Muss ich rechtlich gesehen noch ein Jahr bleiben?
Bei einer Kündigung meinerseits hat mir die SL im Gespräch mit einem nicht frohlockenden Arbeitszeugnis gedroht.
Was soll ich tun?
Danke für eure Hilfe.
Glg Amelia
Nach Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) regelt der Kanton Bern die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte abschliessend. Das LAG und gemäss Art. 1 Abs. 2 LAG subsidiär das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) sind demnach die massgebenden Regelungsgrundlagen sowohl für kantonale wie kommunale Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften. Die Anstellung erfolgt grundsätzlich unbefristet (s. Art . 4 Abs. 2 LAG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Aus Deinem Beitrag lässt sich schliessen, dass Du Dich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindest. Hierzu sieht Art. 10 Abs. 3 LAG ausdrücklich vor, dass die Lehrkraft – nach Ablauf der Probezeit – ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen kann. Von diesem Auflösungsrecht kann die Anstellungsbehörde nicht abweichen. Die Tatsache, dass Du an Deinem Bewerbungsgespräch angegeben hast, dass Du mindestens zwei Jahre bleiben wirst, ist unter diesen Umständen unerheblich.
Sodann muss ein Arbeitszeugnis einerseits der Wahrheit entsprechen. Der Inhalt muss also objektiv wahr sein und auf überprüfbaren und für Dritte feststellbaren Tatsachen beruhen. Andererseits muss das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert werden. Das Ausstellen eines unwahren bzw. nicht wohlwollenden Arbeitszeugnisses durch die Anstellungsbehörde wäre unzulässig und anfechtbar.