Arbeitszeugnis

Hallo zusammen!

Meine Ex-Schulleitung schreibt in einem Mail in Bezug auf die Vorbereitung meines Arbeitszeugnisses: „Eigentlich würde ich für 5 Monate auch nur eine Arbeitsbestätigung erstellen“…

Ist das üblich? Machen das andere Schulleitungen auch so? Werden für 5 Monate (60% Pensum) als Co-Klassenlehrperson an einer Primarschule in der Regel „nur“ eine Arbeitsbestätigung ausgestellt?

Es handelt sich in meinem Fall um eine unbefristete Festanstellung, die ich während der Probezeit gekündigt habe. Wie wäre es z.B. bei einer 5-monatigen Stellvertretung?

Wer hat Erfahrungen damit?

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

Liebe(r) Lululu

Die Lehreranstellungsgesetzgebung lehnt sich eng an das allgemeine kantonale Personalrecht an; dieses findet gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) Anwendung, wo der Lehreranstellungsgesetzgebung und weiterer Spezialgesetzgebungen keine Regelung entnommen werden kann. Nach Art. 50 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jederzeit, d. h. sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Dabei haben sie die Wahl zwischen einem qualifizierten Zeugnis (in der Form eines Schluss- oder Zwischenzeugnisses) oder einem einfachen Zeugnis (in der Form einer sog. Arbeitsbestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt; vgl. hierzu Art. 50 Abs. 2 PG).

Dieser Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis – wie vorliegend – während der Probezeit aufgelöst wird. Weil die zuständige Anstellungsbehörde hier nur das in der (naturgemäss) kurzen Beschäftigungszeit zur Kenntnis Gelangte beurteilen kann und darf, sind aber durchaus Konstellationen denkbar, in denen es für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zweckmässig sein kann, sich auf eine Arbeitsbestätigung zu beschränken. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dasselbe würde auch bei einer kurzen befristeten Anstellung, bspw. wegen einer 5-monatigen Stellvertretung, gelten.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison