Hallo zusammen,
Ich arbeite als päd. Betreuung in der Tagesschule. Ich habe einen jährlich befristeten Arbeitsvertrag. Nun habe ich gekündigt und die Leitung meint, da ich nach dem LAG Art. 10 angestellt bin, kann ich nur auf Semesterende künden.
Ist dies bei einer befristeten Anstellung in der Tagesschule wirklich so?
Für die Beantwortung Deiner Frage kommt es darauf an, was in Deinem Arbeitsvertrag geregelt ist. Ich empfehle Dir, in Deinem Vertrag nachzulesen, welche Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen.
Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen Volksschulen, kantonalen Sonderschulen, kantonalen Mittelschulen, kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen und kantonalen höheren Fachschulen (Art. 2 Abs. 1 LAG). Es ist deshalb gut möglich, dass auch Dein Arbeitsvertrag in den Geltungsbereich des LAG fällt. In diesem Fall musst Du Art. 10 Abs. 3 LAG („Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.“) einhalten.
Und: Falls das Ende des Schulsemesters mit dem Ablauf des Arbeitsvertrages zusammenfällt, braucht der Vertrag nicht gekündigt zu werden (Art. 9 LAG: „Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer […] beendet.“).