Anstellungsverfügung

Guten Tag liebe Forumsteilnehmende

Ich arbeite seit drei Jahren als quereinsteigende Lehrperson, davon nun im zweiten Jahr an derselben Schule. Diesen Sommer habe ich zudem die berufsbegleitende Ausbildung begonnen.

Bereits im letzten Schuljahr erhielt ich eine auf ein Jahr befristete Anstellungsverfügung. Für das aktuelle Schuljahr wurde mir die Verfügung erst jetzt im Dezember zugestellt, und auch diesmal ist die Anstellung erneut befristet – mit dem Hinweis, dass im Frühjahr über eine Verlängerung entschieden wird.

Mich beschäftigt nun die Frage, ob dieses Vorgehen rechtlich korrekt ist, da ich im Internet auf unterschiedliche Artikel gestossen bin. Zudem mache ich mir Sorgen wegen der fehlenden Planungssicherheit: Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls hätte ich weniger Absicherung, und auch im Hinblick auf Wohnungssuche oder die Beantragung einer Kreditkarte bringt eine befristete Anstellung Nachteile mit sich. Zudem besteht die Unsicherheit, im Falle einer Nichtverlängerung der Stelle beim RAV gesperrt zu werden.

Mich würde sehr interessieren, ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist und welche Möglichkeiten oder Schritte es allenfalls gibt.

Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldungen und einen guten Rutsch ins 2026!

Liebe Esined

Du solltest eigentlich ab Tag 1 der Anstellung eine entsprechende Anstellungsverfügung von der Schulleitung erhalten. Andernfalls darfst du diese unbedingt einfordern.

Grundsätzlich sollten heute eigentlich nur noch unbefristete Anstellungsverfügungen angestellt werden. Die WPGL Webseite besagt: “Die befristete Anstellung wird eingesetzt, wenn der Endtermin der Anstellung bereits bekannt ist oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe verpflichtet wird.”
Deinem Text sind diese Infos nicht zu entnehmen, weshalb eine entsprechende Einschätzung schwierig ist.

Du hast Recht: mit unbefristeten Anstellung bist du deutlich besser abgesichert. Das ist auch der Grund, weshalb zu Gunsten der Arbeitnehmer wenn möglich unbefristete Anstellungsverfügungen ausgestellt werden sollten. Diese geben aber auch für Arbeitgeber mehr Planungssicherheit.

Liebe Grüsse
Manuel

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Lieber Manuel

Vielen herzlichen Dank für deine Antwort.

Nur zur Ergänzung: Ich bin weder als Fachreferentin noch als Stellvertretung oder Klassenhilfe angestellt, sondern einfach als Primarlehrperson.

Liebe Esined

Dann empfehle ich dir, mit deiner Schulleitung einen Gesprächstermin zu diesem Thema zu vereinbaren und auf die entsprechende Webseite der WPGL zu verweisen.

Viel Glück!

LG Manuel

Liebe(r) Esined

Ich kann mich den Antworten von Manuel bzw. dem Verweis auf die Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen (WPGL) zur Unbefristeten und befristeten Anstellung nur anschliessen.

Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) erfolgt die Anstellung von Lehrpersonen im Kanton Bern «in der Regel unbefristet». In welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt, hat der Regierungsrat in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) festgehalten: «Die Anstellung erfolgt befristet, wenn (a) das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder (b) die Lehrkraft als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.» Du hast in der Zwischenzeit schon spezifiziert, dass die Ausnahmen nach (b) bei Dir offenbar nicht zutreffen. Ob allenfalls eine Ausnahme nach (a) vorliegt, kann ich nicht abschliessend beantworten.

Zusätzlich gilt gemäss Art. 16a Abs. 2 PG (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 LAV e contrario) aber immerhin auch noch Folgendes: Das befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse bei der gleichen Anstellungsbehörde gehen nach fünf Jahren automatisch in eine unbefristete Anstellung über.

Und falls Dich das empfohlene Klärungsgespräch mit der Schulleitung nicht weiterbringen sollte: Gemäss dem Merkblatt «Beratungsangebote für Lehrpersonen und Schulleitungen zur Prävention und Lösung von Konflikten» vom 9. Juni 2023 der BKD (abrufbar unter https://www.datocms-assets.com/165256/1758628642-d-3-7_beratungsangebote_konflikte.pdf?dl=d-3-7_beratungsangebote_konflikte.pdf bzw. unter Dokumente und Formulare – WPGL Kanton Bern) können sich Lehrpersonen insbesondere auch in personalrechtlichen Fragen bzw. bei Konflikten betreffend Anstellungsbedingungen, Kündigungsverfahren usw. an das Personalmanagement Lehrpersonen des Generalsekretariates der BKD wenden.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

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Vielen Dank SchlauerBison. Das werde ich machen.