Nach meinem Master- und pH-Abschluss habe ich einige Zeit nach einer Stelle gesucht (Gymnasium). Nun habe ich endlich eine gefunden. Ein kleines Pensum, aber zum Einstieg super. Das Anstellungsverfahren war etwas unkonventionell (keine Probelektion), aber darum soll es hier nicht gehen. Es handelt sich um eine private bzw. halbprivate Schule.
Im gesamtem Prozess kam das Thema befristet/unbefristet nie zu Sprache. Scheinbar naiver Weise bin ich davon ausgegangen, dass ich unbefristet angestellt werden, denn
Weder in der Ausschreibung, noch in den folgenden Gesprächen wurde dies je erwähnt (i.d.R. steht in der Ausschreibung, wenn eine Stelle befristet ist)
ich habe noch von keiner Gym-Lehrperson gehört, die für ein Jahr befristet angestellt wurde
im LAG habe ich gefunden, dass LP nur dann befristet angestellt werden (dürfen), wenn die Ausbildung noch nicht abgeschlossen oder man für ein bestimmtes Projekt o.Ä. angestellt wird, was bei mir nicht der Fall ist.
Als ich den Vertrag erhielt, bin ich also aus allen Wolken gefallen.
Ich habe mich natürlich beim Rektorat gemeldet und Rücksprache gehalten. Mir wurde mitgeteilt, dass das an dieser Schule nunmal so sei und an den anderen Gymnasien auch so gehandhabt werde.
Ich fühle mich an dieser Schule sehr wohl und möchte hier sehr gern langfristig bleiben.
Nun zu meiner Frage: Ist das rechtens? Ich gehe davon aus, dass eine Privatschule mehr Freiheiten bei Anstellungsverfahren etc. hat, als eine kantonale Schule. Mich würde interessieren, inwieweit LAG etc. umgangen werden dürfen.
Lieber Neuling
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) gilt das Lehreranstellungsgesetz für alle Lehrkräfte an kantonalen Mittelschulen (Fachmittelschulen und Gymnasien). Im Kanton Bern gibt es zehn kantonale Gymnasien, in Bern zusätzlich drei private, subventionierte Gymnasien sowie ein privates Gymnasium (vgl. Die Gymnasien im Kanton Bern).
Wenn die speziellen Verhältnisse dies erfordern, kann die besondere Gesetzgebung weitere Schulen, Schultypen, Institutionen des Bildungsbereichs oder Lehrerkategorien ganz oder teilweise [dem Lehreranstellungsgesetz] unterstellen (Art. 2 Abs. 3 LAG). Sodann kann der Regierungsrat in besonderen Fällen für einzelne Schulen abweichende Bestimmungen erlassen; er kann diese Schulen ganz oder teilweise der Personalgesetzgebung des Kantons oder dem Obligationenrecht unterstellen (Art. 2 Abs. 4 LAG). Gemäss meinen Recherchen bzw. gemäss den Ausführungen im Vortrag LAG Teilrevision 2014, S. 30 e contrario, fallen die – oben genannten – drei privaten, subventionierten Gymnasien und das private Gymnasium in Bern jedoch nicht unter diese Ausnahme. Stattdessen gilt Art. 2 Abs. 5 LAG, wonach der Kanton die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte abschliessend regelt.
Kurz: Meinen Abklärungen zufolge müsste Deine Anstellung also dem Lehreranstellungsgesetz unterliegen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 2 LAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 23. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) erfolgt die Anstellung befristet, wenn
das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder
die Lehrkraft als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.
Vielen Dank für deine ausführliche Recherche. Das deckt sich ja zum Grossteil mit dem, was ich vermutet habe. Dass die Anstellungsbedingungen tatsächlich für alle Berner Gymnasien (also auch die privaten) gelten, wusste ich noch nicht, vielen Dank.
Gleichzeitig bin ich nach wie vor unsicher, wie ich mit der Situation umgehen soll. Rechtliche Schritte gegen die eigene Schule einzuleiten, fördert kaum die Kollegialität…