Liebe(r) abcd
Gemäss Art. 17 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) umfasst der Berufsauftrag der Lehrpersonen (a) das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, (b) die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, (c) das Zusammenarbeiten und (d) die Weiterbildung.
Für die Lehrpersonen ist eine Arbeitszeiterfassung rechtlich nicht verankert. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% gilt für eine Lehrperson aber eine Jahresarbeitszeit von rund 1’930 Stunden. Die Jahresarbeitszeit beinhaltet dabei sowohl die Unterrichtszeit als auch die unterrichtsfreie Zeit (vgl. https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10356612).
Die Unterrichtszeit sind die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen. Der verbleibende Rest bis zum Erreichen der Jahresarbeitszeit gilt als unterrichtsfreie Zeit, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile ihres Berufsauftrags erfüllt, wie z. B. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung. Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Diese dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während den Schulwochen geleisteten Mehrarbeit (z. B. Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o. ä.). Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung (vgl. https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10354719).
Weitere Hinweise für die Zuordnung der verschiedenen Aufgaben/Arbeiten der Lehrpersonen finden sich im elektronischen Instrument des AKVB zur (freiwilligen) Erfassung der Arbeitszeit (dort unter «Zuordnung der Arbeiten»).
Der eigentliche Ferienanspruch der Lehrpersonen leitet sich demgegenüber aus der Höhe der Jahresarbeitszeit ab. Er entspricht den übrigen Kantonsangestellten. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% ergibt sich damit auch für Lehrpersonen ein Ferienanspruch von fünf Wochen (vgl. https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10354719).
Zusätzlich gilt für Lehrpersonen gemäss Art. 61 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie der Schulleitung für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden. Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt solcher Termine.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison