Arbeitszeit / Präsenzzeit

Guten Tag

Ich arbeite 52 % an drei Arbeitstagen als Klassenlehrerin einer 7. Klasse Sek. Ich habe zwei kleine Kinder zu Hause und bin an meinen zwei Tagen, an welchen ich nicht in der Schule bin, für sie zuständig.

Nun haben wir diverse Anlässe, welche auf meine freien Tage fallen. Die SL begründet die Teilnahme mit LAV Art. 61. Nun komme ich aber auf über 9.5 Tage, wenn ich meine freien Tage dazurechne, an welchen ich immer in die Schule kommen muss. Ist das rechtlich? Oder anders gefragt, was zählt alles zur unterrichtsfreien Zeit? Ferien, Wochenende, freie Tage unter der Woche?

Zudem habe ich in diesem SJ doppelt so viele Stunden Weiterbildung gehabt (obligatorisch von der SL für ALLE verordnet), als ich eigentlich müsste. Muss ich das in diesem SJ auch wieder akzeptieren?

Danke für eine Antwort.

Freundliche Grüsse
abcd

Liebe(r) abcd

Die unterrichtsfreie Zeit ist nebst der Unterrichtszeit Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt, wie z. B. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung. Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Diese dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während der Schulwochen geleisteten Mehrarbeit (z. B. wegen Elterngesprächen, Schulprojekten, Landschulwochen, Abschlussreisen o. ä.). Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung (vgl. hierzu auch Berufsauftrag - WPGL Kanton Bern und Arbeitszeit und Anwesenheitspflicht - WPGL Kanton Bern sowie Ferien und unterrichtsfreie Zeit - WPGL Kanton Bern).

Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) können die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen. Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht (Art. 61 Abs. 2 LAV). Mit den von Dir geschilderten 9.5 Tage, dürfte die zulässige Anzahl Arbeitstage pro Schuljahr überschritten werden.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 sind für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten (Art. 60 Abs. 2 LAV).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

Danke für die Antwort, das ist mir alles bekannt.

Die Frage ist, was genau zählt zur unterrichtsfreien Zeit? Ferien, Wochenende, Abende, Tage an welchen ich nicht arbeite?

Wir haben bei uns sehr viele Anlässe, WBs etc., welche ausserhalb meiner Unterrichtszeit stattfinden und ich frage mich, ob dies rechtlich zulässig ist.

2 Kollegiumstage in den Ferien
1 WB Tag Wochenende
Berner Bildungstag, Hospitieren
Lekos, Fachschaften etc, einmal pro Woche Abends oder an meinem freien Tag
3 Anlässe, welche abends von 18-24 Uhr stattfinden
Umzug des Schulhauses, wo 5 Tage Anwesenheit erwartet werden, egal bei welchem Pensum

Das alles übersteigen die 5 Tage, welche die SL veranlassen darf bei Weiten und wurde z.T. auch nicht 9 Monate im Voraus kommuniziert.

Liebe Grüsse
abcd

Liebe(r) abcd

Gemäss Art. 17 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) umfasst der Berufsauftrag der Lehrpersonen (a) das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, (b) die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, (c) das Zusammenarbeiten und (d) die Weiterbildung.

Für die Lehrpersonen ist eine Arbeitszeiterfassung rechtlich nicht verankert. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% gilt für eine Lehrperson aber eine Jahresarbeitszeit von rund 1’930 Stunden. Die Jahresarbeitszeit beinhaltet dabei sowohl die Unterrichtszeit als auch die unterrichtsfreie Zeit (vgl. https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10356612).

Die Unterrichtszeit sind die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen. Der verbleibende Rest bis zum Erreichen der Jahresarbeitszeit gilt als unterrichtsfreie Zeit, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile ihres Berufsauftrags erfüllt, wie z. B. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung. Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Diese dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während den Schulwochen geleisteten Mehrarbeit (z. B. Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o. ä.). Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung (vgl. https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10354719).

Weitere Hinweise für die Zuordnung der verschiedenen Aufgaben/Arbeiten der Lehrpersonen finden sich im elektronischen Instrument des AKVB zur (freiwilligen) Erfassung der Arbeitszeit (dort unter «Zuordnung der Arbeiten»).

Der eigentliche Ferienanspruch der Lehrpersonen leitet sich demgegenüber aus der Höhe der Jahresarbeitszeit ab. Er entspricht den übrigen Kantonsangestellten. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% ergibt sich damit auch für Lehrpersonen ein Ferienanspruch von fünf Wochen (vgl. https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10354719).

Zusätzlich gilt für Lehrpersonen gemäss Art. 61 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie der Schulleitung für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden. Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt solcher Termine.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

Liebe(r) abcd, lieber schlauer Bison
Ich bin letzte Woche auf eure spannende Beiträge gestossen, die mich zum Nachdenken über die Praxis an meiner Schule gebracht haben. Vielen Dank.
Ich habe dieselbe Ausgangslage wie du abcd => 52% Pensum und 2 Tage Kinderbetreuung.

@schlauer Bison: Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann umfassen die maximalen fünf Arbeitstage sowohl die von der SL organisierten und verordneten Weiterbildungen/Kollegiumstage (rund 3% der jährlichen Arbeitszeit) wie auch die Sitzungen/Zusammenarbeit (rund 12% der jährlichen Arbeitszeit), an denen das Kollegium anwesend sein muss?

An unserer Schule haben wir 3 Kollegiumstage in den Schulferien und übers Jahr verteilt 16 Sitzungen, die 1.5h dauern und zu unterrichtsfreien Zeiten zwischen 17.15 und 18.45 Uhr stattfinden. 16 Sitzungen à 1.5h entspricht einer Arbeitszeit von 24 Stunden, was wiederum 3 Arbeitstagen entspricht. Somit käme ich auf 6 Arbeitstage, an denen für das ganze Kollgium Anwesenheitspflicht herrscht. Stimmt diese Rechnung?
Dazu kämen dann noch Weiterbildungstage während dem Schuljahr, welche an meinen unterrichtsfreien Tagen stattfinden, und Schulanlässe/Feste/Konzerte… So käme ich auf über 8 Tage Anwesenheit in meiner unterrichtsfreien Zeit…

Lieber Gruss
Norbert54

Liebe(r) norbert54

So pauschal würde ich Deine Berechnung leider nicht unterschreiben.

Wie Du gesehen hast, sieht der Gesetzgeber in Art. 61 LAV ausdrücklich vor, dass für Lehrpersonen während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht gilt. An diesen Tagen können sie von der Schulleitung für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden (s. hierzu auch den Wortlaut des Berufsauftrags für Lehrpersonen in Art. 17 LAG) .

Weitergehend ist allerdings auch folgendes zu bedenken: Indem der Gesetzgeber für Lehrpersonen eine Arbeitszeiterfassung rechtlich nicht verankert hat, gesteht er ihnen bei der Gestaltung ihrer unterrichtsfreien Zeit grosse Freiheiten zu. Gleichzeitig verpflichtet er sie aber ausdrücklich zur Erfüllung ihres Berufsauftrags, d. h. eben namentlich auch stets zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung. Für diese Teile ihres Berufsauftrags ist im Normalfall eine Kollaboration innerhalb des Kollegiums bzw. mit der Schulleitung erforderlich, deren Planung/Organisation in Schulbetrieben naturgemäss eine Herausforderung darstellen kann. Sozusagen als Gegenstück zur oben angesprochenen Freiheit und mit Blick auf den Berufsauftrag, darf hier von der einzelnen Lehrperson immer auch ein gewisses Mass an Kooperation erwartet werden. Sich – ausserhalb der fünf Arbeitstage pro Jahr gemäss Art. 61 LAV – jeglichen (als unpassend empfundenen) Fixterminen zu verschliessen, wäre nach meinem Dafürhalten eine Verletzung des Berufsauftrags. Bei einem Missverhältnis im Einzelfall wird man daher wohl nicht darum herumkommen, mit der Schulleitung das Gespräch zu suchen.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

Liebe(r) abcd

Wenn du dir die Sache aus einem anderen Blickwinkel anschaust, dürfte dir auffallen, dass die Sachlage nicht ganz einfach ist.
Stell dir vor, JEDE LP will an ihren unterrichtsfreien Tagen nicht für die Schule da sein (können). Wann sollen Konferenzen stattfinden, an denen alle anwesend sind um Sachen zu besprechen, abzumachen? Die einen wollen am Montag und Donnerstag nicht kommen, andere am Freitag nicht, jene haben am Mittwoch und am Dienstag frei.
Wir haben 12 Wochen keinen Unterricht im Jahr, aber nur 5 Wochen Ferien. Das heisst, dass wir während 7 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit unser Stunden des Pensums arbeiten müssten (sprich 8 bis 17 Uhr). Machen wir das wirklich? Oder arbeiten wir halt während den Schulwochen im Durchschnitt mehr (auch an vermeindlich schulfreien Tagen) um in den Ferien kompensieren zu können?

Es ist in der Schullandschaft klar ein Geben und Nehmen. Wir haben viel Freiheit bei der Arbeitszeiteinteilung, aber damit kommt auch eine Verantwortung auch zu Zeiten da zu sein, die unkonventionell sind. Wenn man dies nicht will, ist man mit einem Bürojob sicher besser bedient.

Liebe Grüsse
rivellarot

Hier noch einige Punkte zur Klärung:

  • Die unterrichtsfreie Arbeitszeit bezieht sich NICHT nur auf die individuelle Arbeitssituation, sondern umfasst die gesamte Zeit, während welcher normalerweise an einer Schule unterrichtet wird.
  • Es empfiehlt sich, seine eigene Arbeitszeit, also Unterrichtszeit, unterrichtsfreie Arbeitszeit (Vor- und Nachbereitung, Konferenzen, Gespräche mit Eltern, Fachpersonen, etc., weitere Arbeiten) persönlich mit der Arbeitszeiterfassung z.B. von Bildung Bern zu erfassen. Ergibt sich dann in der Folge eine markant zu hohe Arbeitszeit, die 1930h bei 100% mit der bereits erwähnten Aufteilung 85/12/3% gelten als Massstab, muss mit der Schulleitung eine Lösung gefunden werden. Auf Dauer darf keine Lehrperson zu Mehrarbeit verpflichtet werden, es kann sich jedoch ergeben, dass es in einem Jahr einmal etwas mehr ist, dafür dann im nächsten Jahr etwas weniger, das müsste mit der Schulleitung besprochen werden, und das ist nur möglich mit belegbaren Argumenten, also mit einer Zeiterfassung.
  • Noch etwas zum Zügeln: Hier muss klar festgehalten werden, dass nur Zügelarbeiten geleistet werden müssen, die die eigene Arbeit betreffen, also z.B. Schulmaterial einpacken und bereitstellen für die Zügelleute, oder allenalls privates Material, das selber gezügelt werden muss, andere Arbeiten wie das Zügeln von Mobiliar oder ähnlich ist Sache der Gemeinde, die gemäss Gesetz die nötige schulische Infrastruktur zur Verfügung stellen muss.
  • Klar ist auch, dass Teilzeitlehrpersonen nicht die ganze Woche zur Verfügung stehen müssen, also regelmässig eine ganze Woche bereit sein müssen für Arbeiten neben dem Unterricht, hier sollten, z.B. bei Konferenzen, Vertretungslösungen möglich sein zur Entlastung.

Ich hätte ich eine Frage hierzu. Gelten diese Bestimmungen ausschliesslich für Lehrpersonen im Kanton Bern oder ist dies eine schweizweite Regelung?