Jahresarbeitszeit gratis Lektionen

6x pro Schuljahr gehe ich als Klassenlehrperson mit meiner Klasse zum obligatorischen Schwimmunterricht. Der Tag und die Zeit des Schwimmunterrichts sind vorgegeben und wir Lehrpersonen haben darauf keinen Einfluss. Für den Schwimmunterricht und den Hin- und Rückweg brauchen wir 3 Lektionen. Während einer der 3 Lektionen hätte eine Fachlehrperson Unterricht. Ich arbeite somit 6 x 1Lektion unentgeltlich. Ist es rechtens, dass diese zusätzlichen Lektionen einfach zur Jahresarbeitszeit gerechnet werden und somit nicht entlöhnt werden müssen? Die Fachlehrperson wiederum hat 6x eine entlöhnte Zwischenlektion zur freien Verfügung.

Besten Dank für die Rückmeldung.
Freundliche Grüsse

Liebe Bergziege

Ich bin weder Jurist, noch Gewerkschafter. Beim Lesen deiner Frage sind mir zwei Gedanken durch den Kopf gegangen:

  • Bist du im Stundenlohn angestellt oder im Monatslohn?
  • Wie hältst du es, wenn sonst einmal mehr oder weniger Arbeit anfällt (z.B. in einer 6. Klasse gibt es 24 Übertrittsgespräche; die Kinder kommen nicht vom Fleck und du musst die morgige Lektion nicht vorbereiten, da sie das von heute noch fertigmachen müssen)?

Ich für mich rechne so: 13 Wochen schulfreie Zeit = 5 (6) Wochen Ferien und 8 (7) Wochen planen, aufräumen, Überstundenkompensation.

Liebe/r mountaingoat

Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich, kann aber während der Feiertage etwas länger dauern als sonst.

Besten Dank für dein Verständnis und frohe Festtage!
Herzliche Grüsse,
Die Redaktion

Liebe(r) mountaingoat,

gemäss Art. 41 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wird das Gehalt entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Der Beschäftigungsgrad der Lehrperson wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen bestimmt (Art. 42 Abs. 1 LAV). Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen, ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B der LAV geregelt. Längere Abweichungen hiervon oder zusätzlich erteilte resp. anfallende Einzellektionen können dazu führen, dass der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson nicht dem tatsächlich entlöhnten Beschäftigungsgrad entspricht. Nach Möglichkeit sollten diese Abweichungen im gleichen Semester kompensiert werden. Ausgleichen kann eine Lehrperson die Abweichungen einerseits im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder andererseits durch Mehr- oder Minderlektionen. Ist eine Kompensation innert dieser Frist nicht möglich, gibt es weitere Möglichkeiten, die Abweichungen zwischen dem effektiven und dem entlöhnten Beschäftigungsgrad zu korrigieren. Nähere Informationen finden sich unter dem nachfolgenden Link zur Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen des Kantons Bern (https://wpgl.apps.be.ch/pages/releaseview.action?pageId=10356146).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison