Die 8. Klasse möchte einen Ausflug zum Schuljahresabschluss unternehmen. Die Klassenlehrperson teilt der Klasse mit, dass sie nicht als Begleitperson zur Verfügung steht, obwohl der Ausflug an ihrem Arbeitstag stattfinden soll. Sie stellt der Klasse die Klassenstunde zur Verfügung, um den Ausflug zu planen. Dieser soll an einem Tag stattfinden, an dem Unterricht wäre. Die Schülerinnen geben einen Jokertag ein, erstellen ein Ausflugsprogramm (Zugreise, Baden, Pedalofahren), legen dies dem Rektor der Schule vor, mit der Bitte, diejenigen Schüler:innen, die keinen Jokertag mehr haben, vom Unterricht zu dispensieren. Der Rektor bewilligt die Dispensationen in Kenntnis des Vorhabens der Klasse und im Wissen, dass der Ausflug nicht von Lehrpersonen begleitet wird. Stimmt die Einschätzung der Klassenlehrperson, dass mit diesen Voraussetzungen die Verantwortung für den Ausflug bei den Eltern liegt?
Liebe(r) Aliena
Grundsätzlich ist die Schule gestützt auf den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag während der Schulzeit für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Für Absenzen und Dispensationen, namentlich auch die von Dir erwähnten freien Halbtage (Jokertage), findet sich im Kanton Bern eine rechtliche Grundlage in Art. 27 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) in Verbindung mit der Direktionsverordnung vom 16. März 2007 über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD; BSG 432.213.12): «Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken» (Art. 27 Abs. 3 VSG). «Zusätzlich kann die Schulleitung in begründeten Fällen Schülerinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien» (Art. 27 Abs. 5). Für – von den Eltern, für ihre Kinder beantragte – Absenzen tragen die Eltern die Verantwortung.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison