Guten Tag
Ich möchte gerne wissen, wie die Aufgabenteilung zwischen Klassenlehrperson und Fach- bzw. Teilpensenlehrperson geregelt ist.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Klassenlehrperson? Was kann ich abschliessend alleine entscheiden, was dürfen wir in gemeinsamer Absprache klären, was entscheidet die Schulleitung (z.B. Stundenplan)?
Wie sieht die Rechtslage bezüglich Klassenhilfen im KG aus?
Liebe(r) Aus_der_Praxis
Die gesetzlichen Grundlagen für den Kindergarten und die Volksschule sind im Kanton Bern im Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) bzw. in der Ausführungsgesetzgebung festgehalten. Soweit das kantonale Recht Fragen zur Organisation der Schule nicht abschliessend festlegt, sind hierfür die Gemeinden, die in der Regel Träger der Volksschule sind (Art. 5 VSG), zuständig.
Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) stellt den Gemeinden hierzu ein Funktionendiagramm als Hilfsmittel bzw. Empfehlungen zur Verfügung. Das Funktionendiagramm äussert sich namentlich – unter Angabe der anwendbaren Rechtsgrundlage – zur Entscheidkompetenz von Schulleitung, Klassenlehrperson und Lehrperson. Das Erstellen der Stundenpläne findet sich bspw. unter der Ziff. 3.3 des Funktionendiagramms. Diesbezüglich liegt die Entscheidkompetenz gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) bei der Schulleitung.
Für Klassenhilfen im Kindergarten bestimmt Art. 9f der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1), dasseine Klassenhilfe die Lehrperson während des Unterrichts in alltäglichen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen unterstützt. Gemäss Art. 9g LADV legt die Anstellungsbehörde die Einsatzmöglichkeit und das Pflichtenheft von Klassenhilfen fest. Die BKD stellt eine Vorlage für ein Pflichtenheft mit möglichen Aufgaben der Klassenhilfen als Hilfsmittel zur Verfügung.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison