Austrittsvereinbarung unterschreiben

Was sind die rechtlichen Konsequenzen der Unterzeichnung einer Austrittsvereinbarung?
Reicht nicht ein Gesprächsprotokoll mit der Erwähnung der Absicht, per Datum x zu gehen?

Liebe(r) KafkaPrag

Unter den Voraussetzungen nach Art. 27a des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) in Verbindung mit den Art. 30a–30c der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) kann ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen durch Austrittsvereinbarung aufgelöst werden. Nach Art. 27a PG in Verbindung mit Art. 30a und 30b PV sind mit einer Austrittsvereinbarung Abweichungen von der Personalgesetzgebung zulässig betreffend Kündigungsfrist (Art. 25 Abs. 1 PG) und Abgangsentschädigung (Art. 32 PG). Überdies können Beiträge an die Kosten einer externen Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung gewährt werden. Solche Austrittsvereinbarungen müssen zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der der Anstellungsbehörde übergeordneten zuständigen Behörde nach Art. 30a Abs. 3 PV abgeschlossen werden. Wenn die Auflösung ohne die soeben erwähnten Zusicherungen nach Art. 27a PG erfolgen soll, können die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Art. 30c PV – ausnahmsweise – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst „schriftlich“ vereinbaren. Selbstverständlich käme es auf die Gestaltung des - von Dir vorgeschlagenen - Gesprächsprotokolls an, aber es besteht die Gefahr, dass dieses den soeben genannten Voraussetzungen nicht vollumfänglich genügen würde.

Als Präzisierung lässt sich noch anmerken, dass Art. 10e des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) den oben erwähnten Art. 27a PG für Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte als nicht anwendbar erklärt. Dies mit der Begründung, dass dieser auf die Zentral- und Bezirksverwaltung des Kantons Bern ausgerichtet ist und deshalb auf das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte nicht ohne Weiteres übertragbar ist (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 12. Dezember 2007 betreffend Personalgesetz [PG] [Teilrevision], 2007.RRGR.693, S. 10). Mit Blick auf die digitale Wissensplattform „Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen“ der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (https://wpgl.apps.be.ch > Einvernehmliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses) ist es aber auch hier möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Lehrperson und der Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen und -termine aufzulösen.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

Dann könnte mir auch einfach ordentlich mit 3 Monaten Frist gekündigt werden -wem bringt eine solche Austritsvereinbarung eigentlich etwas? Mir als Arbeitnehmer nichts, oder? Vielen Dank für deine Antwort, Bison

Liebe(r) KafkaPrag

Der oben erwähnte Art. 27a PG legt die Basis für die Austrittsvereinbarung, d. h. eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Anstellungsbehörde mit der Möglichkeit von individuellen Sonderlösungen in den Bereichen Kündigungsfrist, Abgangsentschädigung und Unterstützung bei beruflicher Neuorientierung. Hier sind im Einzelfall durchaus Situationen denkbar, in denen eine Austrittsvereinbarung gerade auch im Interesse des Arbeitnehmers sein kann. Bspw., wenn die Zusammenarbeit von Personen in einer bestehenden (oder neu zusammengeführten) Organisationseinheit trotz Mediation so belastend geworden sind, dass beim betroffenen Arbeitnehmer zunehmend Krankheitsabwesenheiten zu verzeichnen sind. Oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden möchte, weil er bspw. eine andere früher Stelle antreten möchte.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison