Probezeit verkürzt durch Probezeitgespräch?

Hallo zusammen

Ich habe im August eine Stelle als Lehrperson angenommen.
Im Reglement und Vertrag steht, dass die Probezeit 6 Monate beträgt. Während dieser Probezeit sei die Kündigungsfrist einen Monat.
Mitte November hatte ich allerdings schon das Probezeitgespräch.
Auf dem Dokument steht oben ganz klar “Probezeitgespräch”. Darin stehen Rückmeldungen der Schulleitung an mich. Sowie, dass ich die Probezeit bestanden habe und folgendes: “Zusammenfassende Begründung für den Probezeitentscheid unter Einbezug aller Meinungen”. Dieses Dokument habe ich unterschrieben.

Habe ich damit automatisch unterschrieben, dass die Probezeit ab sofort beendet ist? Ich möchte aber nun, innerhalb der 6 Monate (Probezeit) kündigen. Die Schulleitung sagt mir, dass ich nun erst wieder auf den Sommer kündigen kann bis zu 3 Monaten vorher.

Vielen Dank für die Hilfe und Tipps!
Liebe Grüsse

Liebe(r) Caro,

Deine Sachverhaltsbeschreibung wirft bei mir noch diverse Fragen auf, denen wir hier im Forum aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes selbstverständlich nicht nachgehen können. Ich würde Dir daher empfehlen, dass Du Dich mit Deiner Frage direkt an die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) des Kantons Bern wendest. Gemäss dem Merkblatt «Beratungsangebote für Lehrpersonen und Schulleitungen zur Prävention und Lösung von Konflikten» vom 9. Juni 2023 der BKD (abrufbar unter https://www.datocms-assets.com/165256/1758628642-d-3-7_beratungsangebote_konflikte.pdf?dl=d-3-7_beratungsangebote_konflikte.pdf) können sich Lehrpersonen insbesondere auch in personalrechtlichen Fragen bzw. bei Konflikten betreffend Anstellungsbedingungen, Kündigungsverfahren usw. an das Personalmanagement Lehrpersonen des Generalsekretariates der BKD wenden.

Im Übrigen lässt sich Folgendes sagen: Im Kanton Bern lehnt sich die Lehreranstellungsgesetzgebung eng an das allgemeine kantonale Personalrecht an; dieses findet gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) Anwendung, wo der Lehreranstellungsgesetzgebung und weiterer Spezialgesetzgebung keine Regelung entnommen werden können.

Demzufolge sind auch Lehrkräfte in der Regel mit einer Probezeit anzustellen (Art. 10 Abs. 1 und 3 LAG und Art. 11 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 PG) und gilt nicht nur, wenn sie explizit vereinbart wurde, sondern von Gesetzes wegen, ausser wenn im Einzelfall eine abweichende Regelung festgehalten wird (Art. 22 Abs. 1 PG; vgl. hierzu auch: Probezeit – WPGL Kanton Bern). Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 PG).

Eine Probezeit gilt grundsätzlich sowohl für unbefristet als auch befristet angestellte Lehrpersonen. Nur bei Stellvertretungen, Fachreferentinnen und -referenten sowie Klassenhilfen gibt es explizit keine Probezeit (Art. 11a LAV in Verbindung mit Art. 4, 9c und 9h der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LADV; BSG 430.251.1]).

Sodann kann gemäss Art. 11 LAV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 PG während der Probezeit das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Während des ersten Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat. Danach gelten für die Kündigungsfristen gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 LAG.

Deinen Ausführungen folgend, ergibt sich für mich: Offenbar gilt für Dein Arbeitsverhältnis die Probezeit von sechs Monaten. Der Gesetzgeber im Kanton Bern sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Probezeit (in einem Probezeitgespräch nach rund 3.5 Monaten bzw. mit Unterzeichnung des entsprechenden Protokolls) – im Gegensatz zur Verlängerung infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz (vgl. hierzu Art. 22 Abs. 4 PG) – nicht vor. Mit meinem aktuellen Kenntnisstand gehe ich deshalb davon aus, dass das Arbeitsverhältnis vorliegend noch nicht definitiv geworden ist und daher (zurzeit) noch die kurze Probezeit-Kündigungsfrist gelten müsste.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison