Liebe Forummitglieder
Ich habe auf den Sommer meine jetzige Stelle gekündigt.
Nun steht bald der Versand der Besuchsnachmittagsdokumente an. In unserer Schule werden jeweils viele Dokumente versendet und es ist ein relativ grosser Aufwand.
Für mich ist klar, dass ich an meiner neuen Stelle die Dokumente für den Besuchsnachmittag zusammenstelle. Jedoch frage ich mich, wie das an meiner jetzigen Stelle ist: Ich habe ja gekündigt und bis jetzt haben wir noch keine Nachfolgerin. Wer ist nun verantwortlich diese Dokumente bereitzustellen? Die Schulleitung oder ich?
Und im Falle, dass wir zum Besuchsnachmittagstermin immer noch keine Lehrperson gefunden haben, ist es meine Aufgabe den Besuchsnachmittag durchzuführen?
Weiss jemand wie hier die rechtliche Lage ist?
Danke euch schon jetzt vielmals für die Antworten und liebe Grüsse
Sabrina
Liebe Sabrina_123
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Da Feiertage anstehen, könnte es länger als gewohnt dauern, bis du eine Antwort vorfinden wirst. Wir bitten dich um Geduld.
Herzliche Grüsse,
Kashgar
Liebe Sabrina_123,
zum Versand der «Besuchsnachmittagsdokumente» äussern sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht ausdrücklich (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Indes sieht bspw. das Funktionendiagramm für Gemeinden der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (Stand: September 2022; abrufbar unter www.akvb-gemeinden.bkd.be.ch >Organisation und Finanzierung >Schulbehörden in den Gemeinden >Organisationshilfen >Funktionendiagramm) für Elterninformationen nachfolgende Zuordnung vor:
- Elterninformationen (gesamtschulisch) über den Schulbetrieb und besondere Anlässe werden durch die Schulleitung vollzogen. Information Lehrperson.
- Elterninformationen (Klasse) über den Schulbetrieb und besondere Anlässe werden durch die Klassenlehrperson vollzogen. Information Lehrperson.
Dein (gekündigtes) Anstellungsverhältnis dauert noch bis in den Sommer bzw. bis Ende des laufenden Schulsemesters (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Meiner Ansicht nach sind bis dahin – gemäss oben erwähnter Zuordnung – bei Dir anfallende Aufgaben (weiterhin) durch Dich zu erledigen. Dabei wäre es natürlich sinnvoll, wenn Du Dich bzgl. Umgang mit Deiner Nachfolge im Vorfeld mit der Schulleitung abstimmen würdest.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison