In einer Gemeinde im Kanton Bern ist eine Schulleitung auf die Idee gekommen, für die Lehrpersonen ein Notfallblatt zu erstellen, in welchem die Lehrpersonen Angaben zum Hausarzt, zu eine Kontaktperson und zu medizinischen angaben wie Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeiten, Chronische Krankheiten und Medikamente ausfüllen sollen. Dito zu den Notfallblättern für die Schüler.
Mir scheint dies datenschutzmässig nicht konform. Wie sieht die gesetzliche Situation aus?
Hallo Parigi
Gemäss Schweizerischem Datenschutzgesetz muss „Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – […] die betroffene Person vorgängig informiert werden.“
Das hat deine Schulleitung offenbar gemacht.
Im Weiteren muss schliesslich eine Sinnhaftigkeit dahinter stehen. Diese Frage müsste wohl situativ erfolgen: geht ihr alle in ein Lager, seid in den Bergen unterwegs etc.?
Wenn es nicht gewichtige Gründe gibt, diese Daten zu erheben, so könnte es lediglich auf freiwilliger Basis erfolgen.
Klar ist auch, dass es sich um schützenswerte, sehr persönliche Daten handelt: Diese müssten sehr sich aufbewahrt werden.
Hilft dir das so?
Liebe Grüsse
Manuel
Herzlichen Dank. Ja, ich kann die Frage stellen, inwiefern hier eine Sinnhaftigkeit vorhanden ist. Ich sehe sie nicht, wir gehen nicht alle gemeinsam ins Lager etc. Ich hätte noch gerne ein Hinweis auf Paragraphen, damit ich nachlesen kann.
Im Wesentlichen stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit: ist das Sammeln dieser Daten effektiv angemessen und zweckmässig? Ich meinte nein - und wenn, dann nur unter Einwilligung der Lehrpersonen.
Ergänzend zu den bereits erfolgten Ausführungen: Die Schulen im Kanton Bern unterliegen dem (bernischen) Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04). Bei den – von Dir aufgezählten – Angaben zum Hausarzt und zur Kontaktperson sowie den medizinischen Angaben zu Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeiten, chronischen Krankheiten und Medikamenten handelt es sich um «Personendaten» bzw. um «besonders schützenswerte Personendaten» im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b KDSG. Personendaten dürfen nur bearbeitet (vorliegend beschafft und aufbewahrt) werden, wenn entweder das Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Letzteres ist der Fall, wenn die Bearbeitung der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geeignet und notwendig («verhältnismässig») ist (Art. 5 Abs. 3 KDSG). Für besonders schützenswerte Personendaten gelten darüber hinaus noch strengere Anforderungen. Hier ist eine Bearbeitung nur zulässig, wenn sich dies ausdrücklich aus einer gesetzlichen Grundlage ergibt oder die Bearbeitung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG).
Die Angaben zum Notfallblatt scheinen mir nun gar nicht „zwingend erforderlich“ und „verhältnismässig“ für die Ausübung des Berufs als Lehrperson. Ergo nicht zulässig, ausser die Lehrperson stimmt ausdrücklich zu.