Ich habe zwei Fragen: Ich bin mit den Grosseltern eines Schulkindes befreundet, welches unsere Schule besucht und heilpädagogisch gefördert wird. Nun sind beim Kind einige Probleme augetreten, deren Hintergrund ich durch die Grosseltern teilweise kenne. Ich nehme an, dass ich diese Informationen nicht einbringen darf. Trotzdem ist dies schwierig, da sie hilfreich wären. Wie kann ich damit umgehen?
Die zweite Frage betrifft die Übergabe von Informationen an die weitergehende Schule. Welche Informationen dürfen weitergegeben werden und welche nicht? Dürfen beispielsweise Arzt- und EB-Berichte an die IF-Lehrperson weitergegeben werden?
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Herzliche Grüsse, Redaktion des Forums für Lehrpersonen
Wo genau sollen Informationen über das Kind eingebracht werden? In Gesprächen mit der Klassenlehrperson und der Fachlehrperson. Diese fragen sich, was die Ursachen für sein auffälliges Verhalten sein könnten. Sie überlegen sich, mit der Schulsozialarbeit Kontakt aufzunehmen.
Weitergehende Schule: Es geht um den Übergang in die 7. Klasse.
Zur Frage Übergabe von Informationen an weitergehende Schule:
Gemäss Art. 73 des Volksschulgesetzes (BSG 432.210) richtet sich die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Schülerinnen und Schülern nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Personen einander im Einzelfall Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten (darunter fallen auch Arzt- und EB-Berichte), bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich sind. Auch können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Personen Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, bekannt geben an die Behörde der abgebenden oder aufnehmenden Schulen, wenn die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient.
Demnach ist die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten von Schülerinnen und Schülern an die weitergehende Schule gerechtfertigt, wenn diese für die Aufgabenerfüllung der neuen Lehrperson / Schule zwingend notwendig ist. Andernfalls muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Um allfälligen Unstimmigkeiten mit den Erziehungsberechtigten vorzubeugen, würde ich empfehlen, sie dennoch darüber zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. Vielleicht ist dieser Leitfaden zum Thema Datenschutz in den Volksschulen des Kantons Bern noch hilfreich.
Zur Frage Informationen aus privaten Verhältnissen:
Da ich nicht die genauen Umstände kenne und auch nicht einschätzen kann, um was für Informationen es sich handelt und welche Trageweite diese für die Situation hätten, ist es mir leider nicht möglich, eine konkrete Einschätzung zu machen. Grundsätzlich würde ich aber mit Informationen - welche aus privaten Verhältnissen gewonnen wurden - eher zurückhaltend umgehen. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, dass diese Informationen durch die Grosseltern oder sogar Eltern - welche ja auch die Erziehungsberechtigten des Kindes sind - an die Schule gelangen. Oder diese geben Dir ihre Zustimmung, dass Du diese Informationen in der Schule einbringen kannst.
Ich hoffe, Dir mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.