Darf Schuko Landschulwoche befehlen

Hätte nie gedacht, dass ich mich einmal folgender Situation stellen muss:
Die Aufgabe einer Schulkommission ist u.a. „Bewilligung von besonderen Anlässen, Schulreisen, Lagern usw.“.
Meine Frage: Darf die Schulkommission einer Klassenlehprerson (Arbeitspensum etwas über 70%) das Durchführen von Lagern, bzw. von Landschulwochen vorschreiben? Auch wenn ich persönlich gar nicht möchte?! Leider finde ich hierzu nirgends rechtliche Grundlagen oder Weisungen, die das klar regeln. Ich bin eher der Typ der eine Kombination von Projektwochen und 2-tägige Schulreise einem Lager vorzieht.

Ich bin der Auffassung, dass eine Lehrperson ein Lager bei der Schulleitung beantragen muss. Die Schulleitung kann dieses bewilligen oder nicht. Bei Bewilligung muss die Schulkommission anschliessend den Finanziellen Rahmen vorgeben.

Ist in meiner Situation der andere Weg möglich? D.h. die Schulkommission hätte gerne, dass ein Lager stattfindet und befiehlt somit der Klassenlehrperson und der Schulleitung die Durchführung?

Liebes Forum, wer kann mir helfen?! Lieben Dank

Die Pflichten einer Lehrkraft sind unter anderem im Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) und in der dazugehörigen Verordnung geregelt. Für Fragen, die das Verständnis und die Umsetzung des LAG betreffen, ist die Erziehungsdirektion zuständig. Der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion müsste diese Frage beantworten oder an die zuständige Person verweisen können.

Auf Anfrage hat die Redaktion des Forums für Lehrpersonen vom Rechtsdienst der Erziehungsdirektion folgende Antwort erhalten:

Der Berufsauftrag ist in Art. 17 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) umschrieben. Dieser umfasst u.a. das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten. Schulverlegungswochen gehören zum Unterricht (vgl. Ziffer 4.3 der Allgemeinen Hinweise und Bestimmungen des Lehrplans Volksschule). Somit kann die vorgesetzte Schulkommission resp. die vorgesetzte Schulleitung der Lehrkraft ohne weiteres vorschreiben, Lager oder Landschulwochen durchzuführen.

Ich war 6 Jahre in einer Schulkommission und kann dazu nur empfehlen, ein entsprechendes Reglement bei der Anstellung abzugeben.
Wir hatten damals auch zwei Schullager; Sport und Sommerlager, welche im Turnus für die Lehrkräfte obligatorisch waren. Wie es so ist, gab es auch damals immer wieder Lehrkäfte welche endlose Begründungen suchte, warum sie nicht können. Das bewirkte aber, dass es immer schwieriger wurde, motivierte Lehrkräfte zu finden und immer die aktiven, motivierten anzufragen war aus meiner Sicht nicht fair.

Als HR-Fachmann kann ich ihre Bedenken sehr gut verstehen. Denn es ist wirklich nicht zeitgemäss, dass akitve/verantwortungsvolle Lehrkräfte, welche viele wertvolle Zusatzleistungen für die Schule erbringen nicht auch zusätzlich entschädigt werden.
Im Gegenzug sollten die Lehrkräfte dann aber auch bereit sein, Ihre Leistung Lohnwirksam bewerten zu lassen, wie es in der Privatwirtschaft längst standart ist.
Ich hoffe der Lehrplan 21 bringt da auch in diese Richtung etwas in Gang.

Die Schulkommission kann sogar noch mehr:
In unserer Gemeinde finden während der offiziellen Schulferien Skilager statt. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, diese Lager zu leiten. Die Schulkommission informiert aber neue Lehrpersonen diesbezüglich beim Anstellungsgespräch.

Lieber weiser Bison
Auch ich wurde verpflichtet als Klassenlehrerin ins Skilager zu gehen und das war bis jetzt auch kein Problem, da ich meine eigenen Kinder mitnehmen konnte. Dieses Jahr hat die Schule meiner Kinder das Dispensationsgesuch aber abgelehnt und mein Mann ist die ganze Woche beruflich in der ganzen Schweiz unterwegs und kommt erst spät, wenn überhaupt, nach Hause.
Ich kann meine Kinder aber nicht ohne Betreuung eine Woche alleine lassen,
Und bei einem Schulfreund kann ich meinen Sohn auch nicht unterbringen, weil er Bettnässer ist.
Gibt es keine Möglichkeit meine Kinder trotzdem aus der Schule zu nehmen. Sie haben ja nicht frei, sondern eine Schulverlegung oder einen Schüleraustausch und den verpassten Stoff, können wir problemlos nachholen.
Was kann ich tun?
Liebe Grüsse Kekona

Liebe Kekona
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Dispensation für den von Dir geschilderten Fall. Falls die Schule dein Dispensationsgesuch abgelehnt hat, kannst Du unserer Meinung nach aus rechtlicher Sicht leider nichts mehr tun. Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 19.03.1992 (VSG; BSG 432.210) sind Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule höchstens fünf Halbtage pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken. Vielleicht hilft Dir dieser Anspruch weiter.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison