Darf die Schulkommission der Schule vorschreiben, wie viele Lager durchzuführen sind?
Liebe FrauLehrerin!
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Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Herzliche Grüsse,
die Redaktion
Liebe(r) «FrauLehrerin!»
Mit Blick auf den Kindergarten und die Volksschule gilt nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) der Grundsatz, dass die Schulen von Schulkommissionen «beaufsichtigt» und von Schulleitungen «geführt» werden. Art. 35 VSG führt sodann weiter aus, dass die Schulkommissionen «die gute Führung der Volksschulen» sicherstellen und in diesem Zusammenhang namentlich «die strategische Ausrichtung der Schule» festlegen. Den Schulleitungen obliegt hingegen die operative Führung, d. h. «die pädagogische und die betriebliche Führung der Volksschulen» (Art.36 VSG; vgl. auch Art. 89 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]).
Unklar bleibt indessen, ob das Festlegen einer Pflicht zur Durchführung einer bestimmten Anzahl von Lagern eher eine strategische Ausrichtung oder eine operative Führungsfrage wäre. Dazu kommt, dass die Gemeinden gemäss Art. 34 Abs. 3 VSG durch Erlass auch Aufgaben der Schulkommission der Schulleitung oder einer anderen Gemeindebehörde (z. B. Gemeinderat, Schulamt) übertragen können. Daher lässt sich Deine Frage aus rechtlicher Sicht so leider nicht abschliessend beantworten.
Vgl. im Übrigen zum Ganzen auch das Funktionendiagramm des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) des Kantons Bern für eine mögliche Organisation des Volksschulwesens (abrufbar unter www.akvb-gemeinden.bkd.be.ch > Organisation und Finanzierung > Schulbehörden in den Gemeinden > Organisationshilfen).
Liebe Grüsse, der schlaue Bison