Wir diskutieren an unserer Schule aktuell folgende Fragen:
SuS, die aufgrund eines Unfalls vom Sport dispensiert werden, konnten bisher in Randlektionen in Absprache mit den Eltern nach Hause. War es für die Eltern nicht mögilch, die Kinder zu betreuuen, können sie im Sport zuschauen.
Eine Kollegin meinte nun, die betroffenen SuS sollten doch in diesen Sportlektionen in der Schule bleiben und nachholen, was sie aufgrund von Arztterminen / Spitalaufenthalt etc. verpasst hätten.
Können wir dies als Schule von den Kindern erwarten? Die Argumente dafür wären, dass die Schulpflicht für den Umfang der Lektionen gilt (d.h. z.B. vom 07:30 - 11:45 Uhr), unabhängig vom Stundenplan und dass die Nacharbeit grundsätzlich sinnvoll wäre. Argumente dagegen wären, dass die SuS selbstständig arbeiten müssten (die Sportlehrperson kann sie kaum auch noch beaufsichtigen) und sich generell die Frage stellt, ob es nicht auch eine Art “Recht auf Krankheit” gibt - schliesslich wurde das Arztzeugnis ja nicht grundlos ausgestellt.
Grundsätzlich gilt bei einer Dispensation, dass die Schule nicht mehr die Obhutspflicht hat, sondern die Eltern. Wie diese sich dann organisieren ist in deren Verantwortung.
Erwarten kann die Schule von den dispensierten Kindern nicht, dass sie bei einer ärztlichen Dispensation trotzdem in der Schule sind und arbeiten (es sei denn, es ist explizit im Arztzeugnis so vermerkt).
In meinen Augen gibt es nebst diesen “Hardfacts” dann viel - und auch sinnvollen - Spielraum: Selbstverständlich kann es für das Kind sehr zielführend sein, während dieser Zeit Dinge aufzuarbeiten. Vermutlich wäre es gut, hier darauf hinzuweisen, dass dies solange praktiziert werden kann, als dass die Kinder auch tatsächlich eigenverantwortlich und seriös arbeiten. Ansonsten müsste man wohl die Übung abbrechen und den Eltern kommunizieren, dass es für die Schule nicht tragbar ist.
der Kanton Bern hat das Verfahren bei Absenzen in Art. 27 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) in Verbindung mit Art. 27 Bst. e der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV; BSG 432.211.1) in Verbindung mit der Direktionsverordnung vom 16. März 2007 über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD; BSG 432.213.12) geregelt. Wie die Schule bei einem ärztlichen «Sportdispens» der SuS vorzugehen hat, lässt sich daraus aber nicht ganz eindeutig ablesen. Die Schule hat meiner Ansicht nach einen gewissen Spielraum.
Was den SuS nach ihrem Unfall oder ihrer Krankheit diesbezüglich zugemutet werden kann, wäre demnach im Einzelfall (und mit Blick auf das Arztzeugnis) zu prüfen. Ich glaube nicht, dass man da einfach alle SuS über den gleichen Kamm scheren kann.
Klar ist: Wenn die SuS mit Sportdispens in der Schule (verpasstes) Nacharbeiten sollen, müsste dann die Schule gleichzeitig auch für einen geeigneten Rahmen sorgen und ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass eben gerade die dafür erforderlichen Ressourcen regelmässig fehlen und dies dann in der Praxis zur vorliegenden IST-Lösung führt (in Randlektionen in Absprache mit den Eltern nach Hause oder im Sport zuschauen).