Kompensation von offiziellem Unterrichtsausfall

Guten Tag,

Wir überlegen uns, wegen einer grossen abendlichen, gesamtschulischen und obligatorischen Schulfeier den Unterricht am Nachmittag ausfallen zu lassen. Die Feier dauert von 19.00 bis mind. 22.00 Uhr. D.h. die 2-3 Nachmittagslektionen werden mit der Teilnahme an der Schulfeier kompensiert. Die Lehrpersonen sind froh um diesen Unterrichtsausfall, um die ganze Anlage und Restauration für die rund 1000 Besucher aufstellen zu können.

Müssen wir die Betreuung der Kinder am Nachmittag gewährleisten, oder können wir diese den Eltern überlassen?

Leider finde ich keine klaren rechtlichen Vorgaben dafür. Merci für eure Hilfe!

Liebe(r) Nanine,

in Ziff. 4.3.5 der Allgemeinen Hinweise und Bestimmungen (AHB) zum Lehrplan 21 äussert sich die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern wie folgt zum Unterrichtsausfall: «Die Schulen informieren die Eltern frühzeitig über einen allfälligen Unterrichtausfall, damit diese ausreichend Zeit haben, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Bei kurzfristigen Unterrichtsausfällen (z. B. bei Krankheit der Lehrperson) dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht nach Hause geschickt werden. Ihre Betreuung liegt in der Verantwortung der Schule und muss entsprechend sichergestellt werden.»

Für Abweichungen von «Blockzeiten» gilt im Kanton Bern sodann Art. 11a Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210). Hierzu finden sich auch in Ziff. 2.3 des Dokuments Blockzeiten: Organisatorische Hinweise des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung des Kantons Bern (abrufbar unter https://www.lp-sl.bkd.be.ch/de/start/schulleitungen/schulorganisatorisches.html > Blockzeiten) weitergehende Hinweise.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

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