Ich arbeite als IF in einer Regelschule.
Am Mittagstisch war das Thema Revos und die Überlastung der EB Gesprächsthema, da LRS Abklärungen für nächstes Schuljahr hängig bleiben werden (bis zur 4. Kl. haben solche Diagnosen weniger Vorrang, da der LP sehr viel Differenzierung zulässt). Nun war die Frage, ob heute von Dyskalkulie gesprochen wird und eine Rechenschwäche Diagnose durchgeführt wird.
Wie sieht es aus mit einer Rechenschwäche Abklärung?
Können Kinder mit grossen Rechenschwierigkeiten zu einer Abklärung angemeldet werden?
Stellt die EB die Diagnose „Rechenstörung“ aus?
Löst danach eine Diagnose Rechenstörung zusätzliche Förderlektionen bzw. eine Anrecht auf NAG aus?
Oder ist die Fördermassnahme IF SPU-A, allenfalls dann rILZ und keine EB Abklärung?
Im Kanton Bern sprechen wir von einer Rechenschwäche. Die beiden Begriffe sind aber äquivalent zueinander, wobei der Begriff „Dyskalkulie“ als veraltet gilt (wie Legasthenie).
Wenn eine Rechenschwäche vermutet wird und bereits alle Möglichkeiten innerhalb der inneren Differenzierung ausgeschöpft werden, muss erwogen werden, ob eine Abklärung einen Mehrwert bringt. Wenn dann die Diagnose ‘Rechenstörung’ durch die Fachstelle gestellt worden ist, besteht ein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Die Schulleitung kann gestützt auf die Beurteilung der EB individuelle Fördermassnahmen und eine Abweichung von den Vorschriften zur Beurteilung bewilligen, die im Sinne eines Ausgleichs von benachteiligend wirkenden Beeinträchtigungen über die ordentlichen Massnahmen zur inneren Differenzierung hinausgehen (vgl. Leitfaden IBEM S. 15) Leitfaden Integration und besondere Massnahmen IBEM - 4. Ausgabe, Februar 2019
Begleitend zur Abklärung auf der EB kann zur Unterstützung und Begleitung durch eine schulische Heilpädagogin/einen schulischen Heilpädagogen bereits ein SPU-A erfolgen. Ist die Diagnose gestellt, ist auch ein SpU-S möglich. Mit SpU-S erhält die schulische Heilpädagogin/ein schulischer Heilpädagoge einen längerfristigen Förderauftrag mit Förderplanung.
Ein Nachteilsausgleich ist im Fall einer Rechenstörung allerdings selten hilfreich. Eine Rechenstörung zeigt sich ja darin, dass elementare Inhalte nicht verstanden wurden. Daher braucht es bei einer Rechenstörung in erster Linie einen gezielten Aufbau der fehlenden Inhalte, also eine spezifische Förderung. Dabei können vorübergehend auch rILZ hilfreich sein, damit das Kind den notwendigen Schonraum dafür erhält. Ziel sollte es aber immer sein, den Anschluss an den Klassenstoff wieder zu schaffen. Daher müssen bei der Förderung gezielt Schwerpunkte gesetzt werden.
In jedem Fall gilt es individuelle Lösungen zu finden. Gleiche Diagnose bedeutet nicht gleiche Massnahmen.
Die Diagnose löst keine Förderlektionen aus (analog LRS), daher ist eine EB-Abklärung nicht zwingend. In der aktuellen Situation (Überlastung der EBs) ist davon auszugehen, dass auch Rechenstörungen nicht prioritär behandelt werden.
Siehe auch Leitfaden Integration und besondere Massnahmen IBEM (Ausgabe Januar 2016) Seite 14: Achtung: Die Verfügung reduzierter individueller Lernziele ist eine weiter gehende Individualisierungsmassnahme. Sie betrifft in der Regel promotionsrelevante Fachbereiche, womit die Gefahr besteht, dass die weitere Bildungslaufbahn der betroffenen Schülerinnen und Schüler negativ beeinflusst werden könnte. Daher sollten reduzierte individuelle Lernziele nur mit allergrösster Vorsicht und nur dann angewandt werden, wenn alle anderen Unterstützungs- und Ausgleichsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. Hinweis: Individuelle Lernziele werden in den AHB zum LP 21 «angepasste Lernziele» genannt. Individuelle Lernziele sind unabhängig von weiteren besonderen Massnahmen einsetzbar. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen haben nicht „automatisch“ einen Anspruch auf weitere besondere Unterstützungsmassnahmen.
Weitere Hinweise zum Nachteilsausgleich (Merkblatt DVBS) findest du im Anhang.