Fehlende Anstellungsverfügung - welche Kündigungsfristen gelten dabei

Liebe Alle

Ich arbeite seit rund sechs Jahren als Lehrerin und war zuvor bzw. parallel rund zehn Jahre als Tagesschulleiterin tätig. Da ich über kein Lehrdiplom der PHBern verfüge, werde ich als Lehrperson jeweils befristet angestellt.

Für das aktuelle Schuljahr habe ich von meinem Schulleiter bislang jedoch keine neue bzw. aktuelle Anstellungsverfügung erhalten.

Das Arbeitsverhältnis mit meinem Schulleiter ist inzwischen sehr belastet. Zudem hat er mir gegenüber angekündigt, dass ich per Sommer 2027 nicht weiterbeschäftigt werde, falls ich bis dahin das Studium an der PHBern nicht beginne.

Aufgrund dieser Situation möchte ich gerne rechtlich klären lassen, welcher Anstellungsstatus derzeit überhaupt besteht und welche Möglichkeiten ich habe, das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls möglichst zeitnah und rechtlich abgesichert zu beenden.

Insbesondere stellen sich mir folgende Fragen:

  • Welche rechtliche Bedeutung hat es, dass mir für das aktuelle Schuljahr bislang keine Anstellungsverfügung zugestellt wurde?
  • Welche Kündigungs- bzw. Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus meiner konkreten Anstellungssituation?
  • Würde sich die Ausgangslage verändern, wenn mir nun nachträglich eine neue Anstellungsverfügung zugestellt wird?
  • Gibt es Fristen oder andere Punkte, auf die ich aktuell besonders achten sollte, bevor ich eine Kündigung einreiche?
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Liebe(r) Ayla_Balou

Deine Sachverhaltsbeschreibung wirft bei mir diverse Fragen auf, denen wir hier im Forum aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes selbstverständlich nicht nachgehen können. Eine konkrete (einzelfallbezogene) Rechtsberatung kann und darf über das Forum nicht erfolgen. Rechtsfragen sind regelmässig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und erfordern eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts sowie der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Die hierfür notwendigen Informationen können in einem öffentlichen Forum in der Regel weder vollständig noch zuverlässig erhoben werden. Das Forum kann daher lediglich allgemeine Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen vermitteln und auf einschlägige Rechtsgrundlagen oder zuständige Anlaufstellen verweisen.

Gemäss dem Merkblatt «Beratungsangebote für Lehrpersonen und Schulleitungen zur Prävention und Lösung von Konflikten» vom 9. Juni 2023 der BKD (abrufbar unter https://www.datocms-assets.com/165256/1758628642-d-3-7_beratungsangebote_konflikte.pdf?dl=d-3-7_beratungsangebote_konflikte.pdf) können sich Lehrpersonen insbesondere auch in personalrechtlichen Fragen bzw. bei Konflikten betreffend Anstellungsbedingungen, Kündigungsverfahren usw. an das Personalmanagement Lehrpersonen des Generalsekretariates der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) des Kantons Bern wenden.

Sodann lässt sich Folgendes sagen:

  • Lehrpersonen werden mittels Anstellungsverfügung angestellt, die die üblichen Bestandteile des Anstellungsverhältnisses regelt (vgl. hierzu auch https://wpgl.apps.be.ch/themen/anstellungs-und-einstufungsverfugung).

  • Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) erfolgt die Anstellung von Lehrpersonen im Kanton Bern «in der Regel unbefristet». In welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt, hat der Regierungsrat in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) festgehalten: «Die Anstellung erfolgt befristet, wenn (a) das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder (b) die Lehrkraft als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird. Eine weitere Ausnahme ist die für jeweils höchstens ein Jahr befristete Anstellung von Lehrkräften nach dem 65. Altersjahr gemäss Art. 11 Abs. 2 LAG. Ausführlich zum Ganzen auch https://wpgl.apps.be.ch/themen/unbefristete-und-befristete-anstellung.

  • Aneinandergereihte befristete Anstellungsverhältnisse bei der gleichen Anstellungsbehörde gehen nach fünf Jahren grundsätzlich automatisch in eine unbefristete Anstellung über (Art. 16a Abs. 2 PG). Vgl. hierzu auch https://wpgl.apps.be.ch/themen/unbefristete-und-befristete-anstellung.

  • «Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, ist in der Anstellungsverfügung allerdings grundsätzlich eine Auflage zur Nachqualifikation zu verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 2 LAG). Eine nachträgliche Anpassung der Anstellungsverfügung ist bestenfalls im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten möglich. Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt, was massgeblich zur Sicherung der Bildungsqualität beiträgt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die konkreten Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind (vgl. dazu beispielsweise die Musteranstellungsverfügung Lehrpersonen / Schulleitung). Auflagen zur Nachqualifikation können auch stufenweise verfügt werden. Nur im Ausnahmefall, so wenn zum Beispiel die betroffene Lehrperson kurz vor der Pensionierung steht, kann eine Anstellung ohne Auflagen zur Nachqualifikation erfolgen.» Ausführlich zum Ganzen auch https://wpgl.apps.be.ch/themen/anstellungs-und-einstufungsverfugung.

  • Eine Lehrperson kann ihr Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters kündigen (vgl. hierzu https://wpgl.apps.be.ch/themen/kuendigung-durch-lehrperson oder https://www.datocms-assets.com/165256/1768295270-d-4-1_merkblatt_auflosung_oder_anderung_eines_anstellungsverhaltnisses.pdf?dl=d-4-1_merkblatt_auflosung_oder_anderung_eines_anstellungsverhaltnisses.pdf).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

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Lieber Bison

Gelten die Bestimmungen mit befristeten Anstellungen, welche nach 5 Jahren automatisch unbefristet werden, auch für Anstellungen als Praxislehrperson bei der PH?

LG Manuel

Lieber Manuel

Gemäss Art. 9 der Verordnung vom 16. November 2022 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV; BSG 436.911) gilt Art. 16a Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) namentlich nicht für Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag. Siehe hierzu auch https://www.wdb-personalrecht.apps.be.ch/wissensdatenbank/de/article/PG/16a.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison

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