Gemäss der neuen Bestimmungen wird die Funktion als Klassenlehrperson neu mit 5% und der Funktionszulage vergütet.
Meine SL ist der Meinung, wir könnten in dieser Lektion nun mal eben noch ein neues Konzept erstellen. Ist das wirklich so gedacht? Müssten neue Konzepte nicht mit zusätzlichen Lektionen vergütet werden?
Konkret möchte ich wissen, was die Funktion der Klassenlehrperson für Verpflichtungen beinhaltet? Wo kann ich das nachprüfen?
Zudem sind in meiner Anstellungsverfügung nur die 12 Lektionen unter Beschäftigungsgrad aufgeführt. Müssten die KLP Funktion nicht auch unter Beschäftigungsgrad mit +5% ersichtlich sein?
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet.
Eine Antwort folgt so blad als möglich
Grundsätzlich hat die Schulleitung die Möglichkeit, im Rahmen der 12% der Gesamtarbeitszeit für Mitarbeit und Zusammenarbeit, Lehrpersonen zu verschiedenen Arbeiten zu verpflichten.
Das ist jedoch nicht wirklich an die 5% und die Funktionszulage gekoppelt.
Um was für ein Konzept geht es denn?
Gemäss LAG gilt: „Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.“
Die Funktionszulage wird in CHF ausbezahlt und hat nichts mit dem Beschäftigungsgrad zu tun. Die Klassenlehrkraft kann sich (rein rechtlich gesehen) jedoch aufgrund dieser grosszügigen Zulage entscheiden, ihr Unterrichtspensum zu senken (was jedoch zu bedauern wäre).
Die BKD stellt übrigens auch Musteranstellungsverfügungen bereit. Dort werden bei der Angabe des Pensums - unabhängig ob in Prozenten oder in Lektionen - die Beschäftigungsgrade von Funktionsanstellungen explizit als Teil der Anstellung erwähnt. Wenn es so deklariert wird hilft dies, Missverständnisse zu vermeiden und sorgt für Klarheit.