Geteiltes Klassenlehreramt

Nach etlichen Berufsjahren mit einem 100 % Pensum als engagierte Klassenlehrperson arbeite ich zukünftig nur noch knapp 40 % an zwei Schultagen. Mein Stellenpartner wird 55 % an drei Schultagen übernehmen.
Die Schulleitung überlässt uns die Diskussion/ Entscheidung, ob und wie wir das Amt der Klassenlehrperson aufteilen. Mein Stellenpartner pocht darauf, dass wir das Klassenlehreramt zu je 50 % aufteilen. Eine Aufteilung des Klassenlehreramts erachte ich, besonders weil wir uns noch kaum kennen, als sehr zeitintensiv und die geteilte Verantwortung bereitet mir Mühe.

Gibt es im Kanton Bern Vorgaben, ab wie vielen Stellenprozent/ Lektionen das Amt als Klassenlehrperson übernommen werden muss? Falls wir das Amt teilen, gibt es eine Aufgabensammlung (Elternabend, Beurteilungsberichte, Klassenbriefe, Einrichtung des Klassenzimmers, Schulreisen etc.) die eine Klassenlehrperson übernehmen muss?

Besten Dank für die Rückmeldung.
Freundliche Grüsse

Liebe(r) mountaingoat,

Deine Frage betrifft zum einen das Thema „Klassenlehrperson“. In Art. 45 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) heisst es dazu, dass die Tätigkeit als Klassenlehrperson der Volksschule mit einer Lektion pro Woche abgegolten wird.

Zum anderen geht es um das sog. „Jobsharing“, d. h. die Aufteilung einer Funktion bzw. eines Arbeitspensums auf zwei oder mehr Personen (vgl. Art. 140 der kantonalen Personalverordnung [PV; BSG 153.011.1]). Die das Jobsharing regelnden Bestimmungen der PV gelten aufgrund der Verweisung in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) auch für Lehrpersonen bzw. die für die Anstellung von Lehrpersonen zuständigen Behörden.

Gemäss Art. 141 Abs. 1 PV entscheidet die Anstellungsbehörde, ob eine Funktion bzw. ein Pensum im Jobsharing besetzt wird. Art. 142 Abs. 2 PV sieht sodann vor, dass u. a. die Arbeitszeiten, der Arbeitsplatz, die Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung sowie die Stellvertretung in einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und den Jobsharing-Partnerinnen bzw. -Partnern zu regeln sind.

Vor diesem Hintergrund würde ich sagen, dass eine Aufteilung des Amts der Klassenlehrperson durchaus möglich ist. Bei zwei Jobsharing-Partnerinnen bzw. -Partnern würde dann eine Abgeltung von je einer halben Lektion pro Woche resultieren, falls die Funktion gleichmässig aufgeteilt wird. Entscheiden muss aber die Schulleitung oder die Schulkommission. - Falls Du das Amt der Klassenlehrperson gar nicht mehr oder nicht im Jobsharing ausüben möchtest, könnte Dich die Anstellungsbehörde nach meiner Einschätzung nicht dazu zwingen.

Hinsichtlich der „Aufgabensammlung“ bin ich überfragt. Die von Dir genannten Punkte müssten in jedem Fall Gegenstand der allfälligen Vereinbarung gemäss Art. 142 Abs. 2 PV sein.

Ich hoffe, dass Dir dies ein wenig weiterhilft.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison