Lektionenberechnung KiGa und Primar

Ich kann ab Sommer 2020 einen Kindergarten als KLP übernehmen und werde dort 22 Lektionen unterrichten (4 Morgen, 1 Nachmittag). Zusätzlich bekomme ich 3% Mentoring angerechnet.
Zusätzlich könnte ich in einer anderen Schule an einer 3.Klasse 6 Lektionen meiner Lieblingsfächer übernehmen. Das würde mir sehr zusagen.

Nun verstehe ich aber das Ausrechnen der Prozent-Anstellung nicht genau, auch weil das im Kindergarten anders gerechnet wird als in der Primarstufe. Daher meine Frage: Zu wie viel Prozent bin ich nun tatsächlich angestellt? Kann es sein, dass ich mit beiden Anstellung zusammen die obere Grenzen von 105% übersteige? Und wenn ja: sind die 105% nur eine Empfehlung oder ist das gesetzlich verankert?

Liebe(r) maruliina

Nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) darf der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad 105 Prozent nicht übersteigen. Bei einer Übersteigung wird das Gehalt nur bis zu diesem maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet (vgl. Art. 47 Abs. 2 LAV i. V. m. Art. 16 der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LADV; BSG 430.251.1]).

Der Beschäftigungsgrad ist bei der Anstellung in Prozenten festzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Sollte der Beschäftigungsgrad für Deine Anstellung im Kindergarten nicht aus der Anstellungsverfügung hervorgehen, muss ihn Dir die Anstellungsbehörde bekannt geben. Grundsätzlich wird der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen bestimmt (Art. 42 Abs. 1 LAV). Die Anhänge 3A und 3B zur LAV legen für die verschiedenen Schultypen und -stufen die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen fest, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Art. 42 Abs. 2 LAV). Für den Unterricht in der Volksschule – gemäss Art. 1 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfassend – sieht Anhang 3A zur LAV bei einem Schuljahr mit 39 Schulwochen pro Wochenlektion einen Beschäftigungsgrad von 3.5714% vor. Soweit ersichtlich (jedoch ohne Gewähr), würdest Du damit wohl insgesamt den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad von 105% – knapp – nicht überschreiten. Zu beachten ist jedoch zusätzlich, dass Lehrkräfte ohnehin dazu verpflichtet sind, der Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden (vgl. Art. 85 Abs. 3 LAV) und unter Umständen sogar eine Bewilligungspflicht besteht (vgl. Art. 86 und 87 LAV). Meiner Ansicht nach empfiehlt sich deshalb eine Kontaktaufnahme mit der (Erst-)Anstellungsbehörde schon während des Bewerbungsprozesses für die Nebenbeschäftigung.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison