Es steht ein Gespräch mit der Schulleitung an (kein MAG). Potenziell könnte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, doch bin ich mir sicher, dass beide Parteien diese ruhig und sachlich diskutieren können.
Darf ich verlangen, dass mich eine mir vertraute Person begleitet? Wie sieht die Rechtslage aus?
Darf die SL eine Begleitperson auch ablehnen (unter bestimmten Gründen)?
Ist es sinnvoll, wenn mich eine Person aus dem Kollegium begleitet oder sollte es besser eine aussenstehende Person sein?
Nach meiner rechtlichen Beurteilung ist es nicht erlaubt, jemanden an ein Gespräch mit der vorgesetzten Person mitzunehmen.
Für den Fall das Mitarbeitergesprächs ist in der Wissensdatenbank des kantonalen Personalamtes (im Kommentar zu Art. 161 PV) explizit festgehalten: „Zum MAG nicht zugelassen sind Drittpersonen (Kollegen, Anwälte, Personalvertreter etc.), weil sie den persönlich-vertraulichen Charakter des zwischen den Vorgesetzten und den Mitarbeitenden geführten MAG stören würden.“ Dass Drittpersonen nicht zugelassen sind, muss auch für alle anderen Gespräche gelten, die höchstpersönlichen Charakter haben.
Massgebend ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) des Kantons Bern. Es sieht vor, dass sich Parteien in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsjustizverfahren vertreten lassen können (vgl. Art. 15 Abs. 1 VRPG), wobei zu beachten ist, dass in Verwaltungsjustizverfahren grundsätzlich das Anwaltsmonopol gilt (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Unter den Geltungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes fallen diejenigen nichtstreitigen Verfahren, die auf den Erlass einer Verfügung zielen; formloses bzw. einfaches, tatsächliches Verwaltungshandeln wird vom Geltungsbereich des VRPG nicht erfasst. Gespräche mit der vorgesetzten Person sind als einfaches, tatsächliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Sie fallen damit nicht in den Geltungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, weshalb kein Anspruch auf eine rechtliche Vertretung oder einen rechtlichen Beistand besteht.
Weder das Personalrecht noch andere Erlasse bieten eine rechtliche Grundlage, die ein Beistands- oder Vertretungsverhältnis als zulässig erscheinen lassen würde. Vielmehr gehört es zum Charakter eines Arbeitsverhältnisses, dass die Mitarbeitenden ihre Pflichten persönlich wahrnehmen (vgl. dazu Art. 321 OR).
Selbstverständlich ist es möglich, jemanden an das Gespräch mitzunehmen, wenn die vorgesetzte Person damit einverstanden ist.
Ich hoffe, Dir mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
@Manuel:
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist nicht wirklich klar, worum es im Gespräch genau geht.
Solche Situationen habe ich auch schon erlebt, eine davon äusserst unangenehm für mich. Seither bestehe ich darauf, von der Schulleitung bei Einladung zu einem Gespräch das Thema zu erfahren. Ich finde es nämlich nicht redlich, wenn eine Seite eines Mitarbeitergesprächs sich nicht adäquat darauf vorbereiten kann.
Lieber Manuel
Ich finde sehr gut, dass du dir vorgängig Gedanken machst über das Gespräch. Deine Angaben lassen jedoch viele Vermutungen zu. Je genauer die Zielsetzung des Gesprächs, umso eher sind Lösungen möglich und umso gezielter kannst du Drittpersonen mitnehmen. Und dich schützen und abgrenzen.
Wie lautet das Thema aus Sicht der Schulleitung, was erwartet sie vom Gespräch, was erwartest du von der Schulleitung? Bestmöglicher- schlimmstmöglicher Verlauf? Dauer des Gesprächs. Zeitpunkt, an dem eine allfällige Umsetzung der Ergebnisse überprüft wird.
Viel hängt ab von der Gesprächskompetenz der Schulleitung. Je nach Thema nimmt die Schulleitung unterschiedliche Rollen ein. Sie kann dich schützen, zurechtweisen, unterstützen, begleiten, fördern, sie kann dir auch künden mit der einseitigen Begründung, sie hätte kein Vertrauen zu dir. Sie sitzt grundsätzlich am längeren Hebel.
Ich hoffe sehr, dass es euch gelingt, ein Gespräch auf Augenhöhe zu führen, das für beide Seiten mit einer win-win Situation endet.
Wie Schlauer Bison dargelegt hat, muss die Schulleitung damit einverstanden sein, dass du eine Begleitperson zum Gespräch mitnimmst.
Du fragst auch danach, wer die Person denn sein könnte, welche du zum Gespräch mitnimmst. Wenn die Ziele des Gesprächs klar sind, ist es wichtig sich zu überlegen, welche Rolle die Begleitperson einnehmen soll. Geht es darum, dass eine neutrale Person in der Rolle als Zuhörerin mitkommt? Oder soll die Person auch aktiv am Gespräch teilnehmen? Eine Person aus dem Kollegium ist ja immer auch ein Teil des Systems und hat somit schon damit eine Rolle, sie kann also nicht neutral sein.
Eine Möglichkeit wäre auch, eine Person für die Gesprächsvorbereitung beizuziehen. Sie würde mithelfen, deine Position herauszuarbeiten und ihr könntet auch das Gespräch im Vorfeld etwas „üben“. Das kann eine vertraute Person sein, eine Person aus dem Team oder auch eine Beratungsperson der PHBern.
Haben wir den gleichen Text von Schlauer Bison gelesen? Meiner Meinung nach hat Schlauer Bison genau das Gegenteil dargelegt - nämlich dass die Schulleitung zwar eine Begleitperson zulassen kann, dass von Rechtes wegen dies aber eigentlich nicht vorgesehen wäre.
Item: Meine Meinung dazu wäre folgende:
Meinungsverschiedenheiten dürfen sein. Wenn trotzdem der Wunsch da ist, eine Begleitperson beizuziehen würde ich mich fragen, ob du - Manuel - das Vertrauen in deine vorgesetzte Person hast oder nicht. Falls nein, ist es höchste Zeit für ein Gespräch, dann müsstet ihr nämlich eure Meinungsverschiedenheiten soweit ausdiskutieren bis du entweder wieder Vertrauen zur Schulleitung hast oder Stelle wechselst.
Bei einem rechtlichen Gehör wäre für mich der Zeitpunkt, wo eine Begleitperson zugelassen wäre.