Instrumentalkurs

Guten Tag

Ich habe eine Weiterbildung der PHBern zum Thema Liedbegleitung auf der Gitarre besucht. Da wurde uns sehr ans Herz gelegt, regelmässig zu üben (alles andere macht ja beim Erlernen eines Instrumentes auch keinen Sinn).
Mich interessiert nun, ob man einen Teil dieser Übungszeit zu Hause nicht auch als Weiterbildung anrechnen kann. Mir ist völlig klar, dass ich ich nicht täglich meine 20 Minuten anrechnen kann, das wäre zu viel. Aber evtl. gibt es dazu Richtlinien oder Erfahrungswerte?
Ich habe manchmal eh das Gefühl, dass jede SL individuell auslegt, was sie als Weiterbildung akzeptiert. Bei unserer vorherigen SL gab es die Möglichkeit, Selbststudium (also Fachbücher lesen) anrechnen zu lassen, unsere neue SL akzeptiert nur noch PH-Kurse o.ä.
Danke für euer Schwarmwissen :slight_smile:

Liebe/r Kennari

Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.

Herzliche Grüsse, coccinelle

Liebe/r Kennari

Gemäss Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte des Kantons Bern (LAV) Art. 59 und 60 Abs. 2 dürfen und müssen sich Lehrpersonen während drei Prozent ihrer Jahresarbeitszeit weiterbilden. Wie du richtig schreibst, wird als «Weiterbildung» einer Lehrperson (gemäss LAV Art. 67) sehr Verschiedenes anerkannt:

  • Weiterbildung und/oder Beratung an der PHBern (meistens am IWM)
  • Weiterbildung und/oder Beratung bei einem anderen Anbieter
  • Besuch von Tagungen und anderen Veranstaltungen
  • Selbststudium
  • Schulinterne Weiterbildungen (Weiterbildungstage, Projekte etc.) ohne Beizug von externen Personen, die über eine schulinterne Unterrichtsentwicklung-, Schul- und Qualitätsentwicklung hinausgehen.

Die Überprüfung der Weiterbildungen obliegt den Schulleitungen und tatsächlich gibt es Unterschiede in der Auslegung der Vorgaben und die Abgrenzung zwischen den Punkten ist teilweise anspruchsvoll.
Das Üben würde in deinem Fall unter «Selbststudium» fallen. Doch würde ich jeder Schulleitung davon abraten, das Üben (egal für was) als Weiterbildung anzuerkennen. Es ist zwar sehr wichtig, doch letztlich kämen wir hier ins Uferlose – Üben hört ja nie auf.
Wichtige Punkte einer Weiterbildung sind der Austausch unter Lehrpersonen mit gemeinsamen Reflexionen über die Praxis sowie die fachlich-didaktische Kompetenzerweiterung. Daher meine Empfehlung: Übe weiter und besuch anschliessend ein Weiterbildungsangebot, in dem du das Geübte zeigen und erweitern kannst.

Liebe/r Kennari,

ergänzend sei hier noch auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG; SR 419.1) hingewiesen, in dessen Bst. a Weiterbildung als „strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung“ definiert wird. „Strukturierte Bildung“ ist gemäss Art. 3 Bst. c WeBiG „Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lern­programmen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung“, während „formale Bildung“ gemäss Bst. b „staatlich geregelte Bildung“ ist, die in der Volksschule stattfindet, zu einem S2-Abschluss oder einem akademischen Grad oder zu einem Abschluss führt, der Voraussetzung für eine staatlich regle­mentierte berufliche Tätigkeit bildet.

In der Botschaft zum WeBiG führte der Bundesrat aus: „[Neben der strukturierten Bildung] gibt es noch die informelle Bildung, welche durch persönliches Lernen ausserhalb strukturierter Lehr-Lernbeziehungen wie Selbststudium, Lesen von Fachliteratur oder Lernen in der Familie erworben wird. Informelle Bildung entzieht sich naturgemäss jeder Regelung.“

Vor diesem Hintergrund ist klar, dass das Üben eines Instruments jedenfalls dann nicht als Weiterbildung aufgefasst werden kann, wenn es ausserhalb des Rahmens eines Weiterbildungskurses erfolgt bzw. wenn der entsprechende Kurs - wie in Deinem Fall - bereits abgeschlossen ist.

Liebe Grüsse, der schlaue Bison