Ist es verpflichtend im Kanton Bern die Lernziele (Inhalte) einer Lernzielkontrolle im Vorfeld in schriftlicher Form abzugeben? Oder reicht es, wenn mündlich mitgeteilt wird, welche Inhalte überprüft werden? Oder kann sogar davon ausgegangen werden, dass es reicht, den Kindern mitzuteilen, dass der Stoff des Unterrichts der Inhalt der LZK sein wird?
Diese Fragen stellen sich grundsätzlich, im spezifischen Fall aber geht es um das Fach Math an einer 5. /6. Klasse. Wir unterrichten mit „Mathwelt“ und eine Familie ist nicht einverstanden damit, dass ihr Kind keine schriftlichen Lernziele bekommt.
Darin sind keine Angaben darüber enthalten, in welcher Form Lernziele den Schülerinnen und Schülern kommuniziert werden müssen. Unter 5.2.2. steht geschrieben:
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Qualitätsmerkmale einer kompetenzorientierten Beurteilung: Eine kompetenzorientierte Beurteilung orientiert sich an folgenden Qualitätsmerkmalen:
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Transparenz/Nachvollziehbarkeit: Den Schülerinnen und Schülern müssen Inhalt, Zeitpunkt, Form und Kriterien der Beurteilung bekannt sein, damit sie diese gewinnbringend für die weitere Kompetenzentwicklung nutzen können. Neben den Ergebnissen einer Beurteilung müssen die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern auch über das Beurteilungsverfahren regelmässig informiert werden.
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Auch hier ist nichts dazu zu finden, dass LZ zwingend schriftlich und in welcher Detailliertheit auszuweisen sind.
Es gibt somit keine Vorgaben. Den Schülerinnen und Schülern muss, wie oben erläutert, klar sein wann, wie, was getestet wird.
Ich hoffe, dass die Frage mit diesen Zeilen beantwortet werden konnte.
In der Volksschule des Kantons Bern, die den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfasst, werden Schülerinnen und Schüler aufgrund der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) beurteilt. Die Beurteilungspraxis für die deutschsprachigen Volksschulen wird sodann auch im Kapitel 5.2 der Allgemeinen Hinweise und Bestimmungen (AHB) des Lehrplans 21 geregelt (abrufbar unter https://eblb.lehrplan.ch/index.php?code=e|92|1).
Danach muss eine Beurteilung namentlich «transparent und nachvollziehbar» sein (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d DVBS). Und gemäss Kapitel 5.2.2 der AHB müssen den Schülerinnen und Schülern dabei stets «Inhalt, Zeitpunkt, Form und Kriterien der Beurteilung bekannt sein, damit sie diese gewinnbringend für die weitere Kompetenzentwicklung nutzen können. Neben den Ergebnissen einer Beurteilung müssen die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern auch über das Beurteilungsverfahren regelmässig informiert werden.» Dass im Vorfeld einer Beurteilung die Lernziele schriftlich abgegeben werden müssen, ist so nicht vorgesehen.