Guten Tag
Eine neu angestellte Fachlehrperson (15 Lektionen), die das Studium in einem Jahr abschliessen wird, fragt sich, ob das Mentorat auch später beim Ausüben einer Klassenlehrpersonsanstellung „eingelöst“ werden kann. Geht das?
Liebe/r dst
Besten Dank für deine spannende Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Aufgrund von Ferienabwesenheiten kann es etwas länger dauern als sonst, bis eine Antwort erfolgt – besten Dank für dein Verständnis!
Herzliche Grüsse,
das Moderationsteam
Liebe(r) dst
Die schulinterne Unterstützung (Mentorat) für berufseinsteigende und wiedereinsteigende Lehrpersonen ist in Art. 92 Abs. 1b Bst. b in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 3.1b der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) verankert.
Berufseinsteigende Lehrpersonen (inkl. berufseinsteigende Studierende) sind Lehrpersonen, die das erste Mal selbständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind. Wiedereinsteigende Lehrpersonen sind Lehrpersonen, die nach einer Pause von mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind (Anhang 4 Ziff. 3.1b LAV).
Die Schulleitung stellt den Antrag für das Mentoring einer Lehrperson oder dessen Verlängerung um ein Semester bei der Schulinspektorin oder dem Schulinspektor. Gemäss Anhang 4 Ziff. 3.1b LAV gilt jedoch Folgendes: «Die Unterstützung kann im ersten Jahr des selbständigen Unterrichts abgegolten werden. Sie wird von Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht werden, die an einer anderen Schule unterrichten. Sie wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.»
Liebe Grüsse, der schlaue Bison