Guten Tag
Ich begleite in diesem SJ zum ersten Mal ein Kind mit riLz in mehr als 2 Fächern (insgesamt 4 Fächer). Die Vorstellung beim Übertritt das Kind mit ungenügenden Noten konfrontieren zu müssen, beschäftigte mich sehr. Ich bin bei der Lösungssuche auf das „neue“ Merkblatt zur DVBS 2018 gestossen und möchte fragen, ob sie wissen wie die praktische Umsetzung davon aussieht.
Wichtige Gründe in Zusammenhang mit Art. 34 DVBS
«Wichtige Gründe» können dieselben wie in Zusammenhang mit Art. 19 DVBS sein. Zusätzlich kann ein solcher jedoch auch insbesondere dann gegeben sein, wenn Schülerinnen oder Schüler nach reduzierten individuellen Lernzielen arbeiten und bei
ihnen der Übertritt in eine Sekundarklasse oder ein Sekundarniveau nicht angezeigt ist
(=> Abweichen von Art. 35 DVBS.).
Was bedeutet dies konkret für SuS mit riLz in mehr als 2 Fächern?
Kann das Übertrittsgespräch abgekürzt und soweit vereinfacht werden, dass das Kind keinen ungenügenden Noten gegenüber stehen muss und einfach wissen darf, dass es im 7.SJ auf Realstufe den Unterricht besucht? Verstehe ich das richtig, dass das möglich ist?
gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf? (Formulare… oder kann mit der vorhandenen Verfügung der Erziehungsberatung die Schulleitung dies ohne grossen Aufwand bewilligen?
wie immer in Absprache und dem Einverständnis der Eltern
freundliche Grüsse und besten Dank schon im Voraus für die Antwort!
Liebe/r coffee
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist. Wir haben sie intern der zuständigen Expertin/dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Herzliche Grüsse
Aus Deinem Beitrag lässt sich schliessen, dass es um eine Schülerin oder einen Schüler im 6. Schuljahr im deutschsprachigen Kantonsteil mit reduzierten individuellen Lernzielen (riLZ) geht (s. Art. 20 der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule [DVBS; BSG 432.213.11] sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen in der Volksschule [BMV; BSG 432.271.1]). Weiter befindest Du Dich auf der Suche nach einer Lösung, um diese Schülerin oder diesen Schüler im Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I nicht mit ungenügenden Noten konfrontieren zu müssen.
Das Übertrittsverfahren wird in Art. 33–45 DVBS geregelt. Die Schulleitung kann bei Schülerinnen oder Schülern von diesen ordentlichen Bestimmungen abweichen, wenn (a) ein wichtiger Grundvorliegt und (b) die Eltern einverstanden sind (s. Art. 34 DVBS). Wie Du bereits erkannt hast, wird im Merkblatt des AKVB zur DVBS 2018 (https://www.erz.be.ch/dam/documents/ERZ/AKVB/de/02_Beurteilung_Uebertritte/beurteilung_uebertritte_abweichen_DVBS_merkblatt_d.pdf), Ziff. 5., ausgeführt, dass ein wichtiger Grund insbesondere auch dann gegeben sein kann, wenn Schülerinnen oder Schüler nach riLZ arbeiten und bei ihnen der Übertritt in eine Sekundarklasse oder ein Sekundarniveau nicht angezeigt ist. Der Entscheid, ob bzw. welche Abweichungen im konkreten Einzelfall bestimmt werden, liegt nach Art. 34 DVBS im Ermessen der Schulleitung, wobei – wie bereits erwähnt – immer auch die Eltern einverstanden sein müssen. Aus dem Merkblatt des AKVB geht weiter ausdrücklich hervor, dass (sogar) von Art. 35 DVBS, also dem Einbeziehen der Schülerin oder des Schülers in das Übertrittsverfahren, abgewichen werden kann (s. Ziff. 5: «=> Abweichen von Art. 35 DVBS»). In Anbetracht dessen scheint mir Dein (weniger weit gehender) Vorschlag, das Übertrittsgespräch der Schülerin oder des Schülers abzukürzen oder soweit zu vereinfachen, dass sie/er keinen ungenügenden Noten gegenüberstehen muss, durchaus im Bereich des Möglichen. Erwähnt sei auch, dass Art. 21 Abs. 3 DVBS für die Beurteilung (s. Art. 18–26 DVBS) von Schülerinnen und Schülern mit riLZ ausdrücklich auch die Möglichkeit vorsieht, im Einvernehmen mit den Eltern auf Noten zu verzichten.