Sekübertritt

Der Übertrittsbericht für die Sekundarstufe I muss ja im Februar abgegeben werden.
Welchen Freiraum gibt es für Schüler, bei denen der Entscheid im Februar nicht klar ist ob sie Sek. oder Real sind?
Kann der Übertrittsbericht bei Unsicherheit einer weisen Entscheidung auch erst im Mai abgegeben werden? Gibt es ein spätestes Datum für einen Entscheid? Es besteht bei diesem Schüler gar kein Muss bezüglich Sekeinstufung.

Lieber Tukano
auch für diese Frage gibt es rechtliche Bestimmungen zu beachten. Ich habe die Frage weitergeleitet und werde eine Antwort dann gerne an Sie weiterleiten.
Liebe Grüsse

Guten Tag Tukano
der Rechtsdienst der Erziehungsdirekton des Kantons Bern hat mir zu Ihrer Frage folgende ausführliche Antwort übermittelt. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen einen guten Tag.

"Für den ganzen Kanton Bern gilt ein einheitlich gestaltetes Übertrittsverfahren (Art. 26 Abs. 3 VSG), welches die Erziehungsdirektion in der DVBS geregelt hat. Von den Vorschriften zum Übertrittsverfahren kann nur abgewichen werden, wenn wichtige Gründe sowie das Einverständnis der Eltern vorliegen (Art. 32 DVBS). Die „wichtigen Gründe“ sind dem Merkblatt zur DVBS vom 1. Juni 2014 des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zu entnehmen. Bei Nichtvorliegen wichtiger Gründe und dem Einverständnis der Eltern kann von der DVBS nicht abgewichen werden. In diesem Fall gilt die DVBS uneingeschränkt:
Art. 38 DVBS
Übertrittsbericht, Übertrittsprotokoll
1 Die Klassenlehrkraft übergibt ab Mitte Januar des 6. Schuljahres der Primarstufe den Eltern
a den Übertrittsbericht und
b im deutschsprachigen Kantonsteil das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte und der Schülerin oder des Schülers selbst,
c im französischsprachigen Kantonsteil das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der provisorischen Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte. Gegen diese provisorische Zuweisung kann nicht Beschwerde erhoben werden.
2 Die Eltern ergänzen im deutschsprachigen Kantonsteil das Übertrittsprotokoll mit der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus ihrer Sicht.
3 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler ergänzen im französischsprachigen Kantonsteil das Übertrittsprotokoll mit der provisorischen Zuweisung aus ihrer Sicht.
4 Im französischsprachigen Kantonsteil wird das Übertrittsprotokoll den Eltern am Ende des zwei-ten Semesters des 6. Schuljahres der Primarstufe abgegeben.
Für den Übertrittsentscheid gilt im deutschsprachigen Kantonsteil folgendes:

  • Gelangen die Klassenlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, die Eltern und der Schüler oder die Schülerin vor Mitte Februar des 6. Schuljahres der Primarstufe anlässlich des Übertrittsgesprächs zu einem gemeinsamen Zuweisungsantrag an die Schulleitung (Art. 39 Abs. 1 und 2 DVBS), ist der Übertrittsentscheid den Eltern bis Ende März zu eröffnen (Art. 42 Abs. 3 DVBS).
  • Gelangen die Klassenlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, die Eltern und der Schüler oder die Schülerin vor Mitte Februar des 6. Schuljahres der Primarstufe anlässlich des Übertrittsgesprächs zu keinem gemeinsamen Zuweisungsantrag an die Schulleitung, können die Eltern ihr Kind bis spätestens 20. Februar bei der Schulleitung zur Kontrollprüfung anmelden (Art. 39 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 DVBS). Der Übertrittsentscheid wird in diesem Fall den Eltern bis Mitte April eröffnet (Art.42 Abs. 3 DVBS).
    Andere Fristen gelten gemäss der DVBS nur im französischsprachigen Kantonsteil (Art. 39 DVBS).
    Eine gute Übersicht über das Übertrittsverfahren gibt Ihnen die „Übersicht über das Übertrittsverfahren von der Primarstufe zur Sekundarstufe I“.
    Der Übertrittsbericht kann bei Unsicherheit einer weisen Entscheidung nicht erst im Mai abgegeben werden und es gibt kein späteres Datum für einen Entscheid, ausser es liegt ein Fall von Art. 32 DVBS vor."