Liebe Steffi, liebe Studierende
Ihr richtet Eure Frage eigentlich ja an Primarlehrpersonen in der Praxis. Eine Rückmeldung aus diesem Kreis kann ich sicher nicht ersetzen.
Ich kann euch lediglich aus der Perspektive von Beraterinnen und Beratern von Lehrpersonen in der Volksschule einige Gedanken zu Euren Fragen mit auf den Weg geben.
Wichtig scheint mir, sich bewusst zu sein, dass der Nachteilsausgleich eine Massnahme ist, die uneingeschränkte Teilhabe von Schülerinnen und Schülern (SuS) mit diagnostizierten Beeinträchtigungen im Bereich der Bildung sicherstellen soll und einen Rechtsanspruch der Zielgruppe darstellt.
Es geht um Chancengerechtigkeit, eben nicht –gleichheit. Wie der Begriff schon deutlich werden lässt, zielt er darauf ab, Nachteile auszugleichen, die aus der Beeinträchtigung resultieren und die das Erbringen potentiell möglicher schulischer Leistungen in Frage stellen würden. Lernziele bleiben in diesem Kontext, im Gegensatz zu reduzierten individuellen Lernzielen (RiLZ), unverändert. So geht denn auch der Aushandlung eines Nachteilsausgleichs voraus, die Möglichkeiten Innerer Differenzierung zunächst vollumfänglich auszuschöpfen.
Wir machen in der Praxis sehr gute Erfahrungen mit dem Nachteilsausgleich, wenn er angewendet wird. Fragen stellen sich gegenwärtig betreffend der Frage der Zuständigkeit. Hier wird die Aufgabe, einen Nachteilsausgleich zu beantragen, häufig an die schulische Heilpädagogin/den schulischen Heilpädagogen delegiert, würde aber eigentlich in die Hände der der Klassenlehrperson gehören, der Entscheid dann in die der Schulleitung. Zudem herrscht mancherorts noch Unsicherheit, wie dann letztlich mit dem Antrag umzugehen ist.
Der Nachteilsausgleich ist gegenwärtig noch eine wichtige Gelingensbedingung für die Integration von SuS mit Beeinträchtigungen in die Volksschule.
Unter folgendem Link findet sich eine PowerPoint-Präsentation einer Veranstaltung des Schulamtes mit wichtigen Informationen zum Thema:
http://www.artikel17.ch/media/archive1/Nachteilsausgleich_Version_Schulamt_bern.pdf
Das Antragsformular der ERZ des Kantons Bern um einen Nachteilsausgleich zu beantragen findet sich unter diesem Link:
http://www.erz.be.ch/erz/de/index/kindergarten_volksschule/kindergarten_volksschule/informationen_fuerel-tern/beurteilung_04/legasthenie_dyskalkulie.assetref/dam/documents/ERZ/AKVB/de/02_Beurteilung_Uebertritte/beurteilung_uebertritte_DVBS_abweichen_von_der_Beurteilung_Antragsformular_d.pdf
Es wäre auch für mich sehr interessant von Erfahrungen aus der Praxis zu erfahren. So hoffe ich, dass Ihr mit dieser Rückmeldung etwas anfangen könnt, sich aber auch Lehrpersonen aus der Praxis ermuntert fühlen, sich zu melden.
Liebe Grüsse
Adhei