Was darf bei Bemerkungen vermerkt sein

Wer kann auf folgende Fragen rechtlich abgesicherte Antworten geben?
Sind unter Bemerkungen Sätze wie : „Der Schüler wurde durch die Ambulanten Dienste … begleitet“ und „Angepasste Rahmenbedingungen wurden vereinbart und angewendet“ zulässig?

  • Bei einzelnen Fächern. " Die Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der … Einschränkung (bei Körper- oder Sinnesbehinderung) "
  • Ist die notenfreie Beurteilung in gegenseitigem Einvernehmen (Eltern, SL, LK, und HP) zulässig ?
  • Wenn ein Kind nur mit Assistenz den Unterricht besuchen kann, darf oder muss das im Beurteilungsbericht vermerkt werden.

Liebe(r) Adross,

ich nehme an, dass sich Deine Fragen auf den zulässigen Inhalt der periodischen Berichte bzw. Zeugnisse gemäss Art. 25 Abs. 2 des kantonalbernischen Volksschulgesetzes (VSG; BSG 432.210) beziehen.

Wird behinderten Kindern ein eigentlicher Nachteilsausgleich gewährt, d. h. eine verhältnismässige Anpassung des Unterrichts und/oder der Prüfungsabnahme vorgenommen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (etwa in der Form der Erlaubnis, eine schriftliche Prüfung am Computer abzulegen oder mehr Zeit oder zusätzliche Pausen in Anspruch zu nehmen), so darf dies im Zeugnis nicht vermerkt werden.

Geht es hingegen um eine individuelle Lernzielreduktion („rILZ“), da (allenfalls trotz Nachteilsausgleichsmassnahmen) ein Erreichen der Lehrplanziele nicht denkbar ist, so muss dieselbe aus dem Zeugnis klar hervorgehen.

Zentral ist also, ob lediglich die Rahmenbedingungen angepasst werden, damit das behinderte Kind die gleichen Chancen erhält, zu zeigen, was es zu leisten vermag (Nachteilsausgleich), oder ob es aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung schlicht nicht dazu in der Lage ist, die Anforderungen des Lehrplans zu erfüllen (rILZ). Die Abgrenzung ist bisweilen schwierig und muss einzelfallspezifisch erfolgen.

Schliesslich: Art. 25 Abs. 2 VSG hält fest, dass den SUS periodisch Berichte oder Zeugnisse ausgestellt werden, und zwar „ab dem dritten Primarschuljahr auch mit Noten“. Diese Vorschrift würde ich tendenziell so auslegen, dass sie eine Pflicht statuiert, auf deren Erfüllung die SUS bzw. deren Eltern nicht rechtsgültig verzichten können. Allerdings heisst es in Art. 25 Abs. 1 der Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11), dass „[i]m Einvernehmen mit den Eltern … beim Einsatz von [rILZ] auf Noten verzichtet werden [kann]“. Beim Einsatz von rILZ darf also auch ab dem dritten Primarschuljahr „notenfrei“ beurteilt werden, wenn die Eltern zustimmen.

Liebe Grüsse,

der schlaue Bison