Gemäss der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte muss eine Nebenbeschäftigung bewilligt werden. Ich arbeite zur Zeit als Stellvertretung und nebenbei ein paar Stunden in einem Catering Unternehmen. Schon bald möchte ich eine feste Stelle mir suchen. Nun wäre meine Frage, wenn ich ein 100% Pensum als Lehrkraft antreten würde, müsste ich dann mein Nebenerwerb aufgeben oder nicht? Wie viel Nebenerwerb ist gestattet?
Besten Dank für deine Frage, die bei uns angekommen ist.
Wir haben sie intern dem zuständigen Experten weitergeleitet. Eine Antwort folgt so bald als möglich.
Herzliche Grüsse, Redaktion des Forums für Lehrpersonen
gemäss Art. 85 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) dürfen Lehrkräfte im Kanton Bern keine Nebenbeschäftigungen ausüben, „die eine geregelte und sorgfältige Erfüllung des Berufsauftrags beeinträchtigen“ (Abs. 1), wobei eine Beeinträchtigung insbesondere dann vorliegt, „wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beansprucht wird“ (Abs. 2 Satz 1).
Nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 LAV sind die bernischen Lehrkräfte sodann dazu verpflichtet, der Anstellungsbehörde sämtliche entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden. Diese Nebenbeschäftigungen unterstehen der Bewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 Satz 1 LAV, es sei denn, es geht um eine Lehrkraft mit kleinem Pensum, sofern sich Berufsauftrag und Nebenbeschäftigung im Rahmen der Jahresarbeitszeit bewegen und kein Interessenkonflikt besteht (vgl. Art. 86 Abs. 2 LAV).
Ohne weiteres erlaubt und damit weder melde- noch bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 87 LAV im Übrigen Tätigkeiten in Personalverbänden und Vereinen, während wegen Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption beurlaubte Lehrkräfte nach Art. 34 LAV während dieser Zeit gar keinen entschädigten Nebenbeschäftigungen nachgehen dürfen.
Schliesslich ist es von Gesetzes wegen zulässig, die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung „mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen“ zu verbinden (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]
i. V. m. Art. 88 LAV).
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist anzunehmen, dass Du Deine (entschädigte und damit melde- und bewilligungspflichtige) Nebenbeschäftigung auch als Vollzeitlehrer(in) noch ausüben können solltest, zumal sie Dich - Du sprichst von „ein paar Stunden“ (pro Woche?) - zeitlich nicht sonderlich beansprucht. Hierüber zu befinden hat aber letztlich die Anstellungsbehörde.