Wir haben im Mai die Projektwoche an unserer Schule und die Zeiten sind für alle SuS (1.-9.Klasse) gleich. Sprich für meine 1.Klässler kommt am Mo-Nachmittag 1L hinzu, der Donnerstagnachmittag (2L) und am Freitag wird der gmeinsame Abschluss bis ca.14 Uhr durchgehend, dauern.
Nun meldet sich eine Mutter, die mit den zusätzlichen Lektionen ihrer Töchter (in der 1.Klasse) Mühe hat, v.a.mit dem Do-Nachmittag.
Wie muss Sie/wir vorgehen? Da die Projektwoche ein Schulanlass ist, ist es obligatorisch. Anderseits können wir einen freien Halbtag verlangen, für einen Halbtag, an dem die Kinder sonst gar nicht Unterricht hätten? (Abgesehen davon, dass Halbtage während der Projektwoche ein Thema für sich sind)
Oder soll Sie ein Gesuch stellen? Was können Sie mir raten?
Vielen Dank!
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken (vgl. Art. 28 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 19.03.1992, VSG; BSG 432.210). Der Einbezug eines solchen Halbtages könnte durchaus im genannten Fall eine Möglichkeit sein.
Je nach vorgebrachtem Grund der Mutter für das Fernbleiben ihrer Tochter könnte evtl. auch die Möglichkeit der Absenz oder der Dispensation gemäss Art. 3 und Art. 4 der Direktionsverordnung vom 16.03.2007 über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD; BSG 432.213.12) zur Anwendung kommen. Gründe für vorhersehbare Absenzen können z.B. ein Arzt- und Zahnarztbesuch oder eine ärztlich verordnete Therapie sein (vgl. Art. 3 DVAD). In diesem Fall müsste die Mutter der Klassenlehrperson die Absenz vorgängig bekanntgeben (Art. 7 Abs. 2 DVAD). Dispensationen sind bspw. möglich für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen oder für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (vgl. Art. 4 DVAD). Würde ein solcher Grund im genannten Fall vorliegen, so müsste die Mutter spätestens vier Wochen im voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein Dispensationsgesuch einreichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD).
Unseres Erachtens bestehen aus rechtlicher Sicht keine weiteren Möglichkeiten, um einem obligatorischen Schulanlass fernzubleiben. Eine gute Variante wäre sicher, wenn die Mutter ein schriftlich begründetes Gesuch einreichen würde und die Klassenlehrperson schaut dann mit der Schulleitung, welche Möglichkeiten in diesem Fall zutreffen und wie zu entscheiden ist.
Liebe Grüsse, der schlaue Bison