Rechtliche Fragen bei Krankmeldung und geplantem Stellenwechsel

Ich bin derzeit vollständig krankgeschrieben aus gesundheitlichen Gründen und habe für das kommende Jahr eine neue Stelle in Aussicht (zunächst Teilzeit, später Vollzeit). Ärztlich wird mir geraten, die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern und vorerst nicht zu überstürzen, um langfristig stabil zu bleiben.

Meine Fragen:

  • Wie ist die rechtliche Situation für Lehrpersonen in der Schweiz, wenn man während einer Krankmeldung die Schule wechseln möchte?

  • Was muss ich beachten, wenn ich nicht mehr an meine bisherige Schule zurückkehren möchte?

  • Gibt es Erfahrungen oder Tipps, wie man den Übergang zu einer neuen Stelle trotz laufender Krankmeldung gut gestaltet?

Vielen Dank für eure Einschätzungen und Erfahrungen!

Liebe Susi1

Gerne gebe ich dir erst einmal Antworten aus der Sicht der Beratung.

Grundsätzlich muss eine Kündigung während einer Krankschreibung gut überlegt sein. Solange du angestellt bist, hast du eine finanzielle Sicherheit. Der Kanton zahlt deinen Lohn während einer gewissen Zeit weiter aus. Auch hast du einen gewissen Kündigungsschutz, die sogenannte Sperrfrist. Beginnst du an einem neuen Ort, entfallen einige Sicherheiten. Sollte sich dein Gesundheitszustand nicht verbessern oder du erleidest gar einen Rückfall, kann es sein, dass dir die neue Schule noch in der Probezeit kündigen könnte. Somit hättest du keinen Lohn mehr und die Arbeitslosenversicherung unterstützt dich erst, wenn du arbeitsfähig bist. Je nach Grund der Krankschreibung könnte es also heikel sein, einen Stellenwechsel ins Auge zu fassen.

Grundsätzlich aber kannst du auch während einer Krankschreibung kündigen und eine neue Stelle antreten. Neben den offiziellen Kündigungsvorgaben – jeweils auf Semesterende mit dreimonatiger Kündigungsfrist – kannst du während einer Krankschreibung deine Anstellung immer auf Ende Monat mit der dreimonatigen Kündigungsfrist beenden.

Wenn dein gesundheitlicher Zustand es zulässt, am neuen Ort dein neues Pensum vollumfänglich zu bewältigen, muss der neue Arbeitgeber nicht über diese Krankschreibung informiert werden. Falls du aber noch eingeschränkt arbeitsfähig bist, besteht Informationspflicht.

Übergänge sind immer wieder wichtige Momente: Wie verabschiede ich mich von den Kindern, den Eltern, dem Kollegium? Welches Material gehört der Schule, was nehme ich mit? Wie begrüsse ich die Kinder, die Eltern am neuen Ort? Wie will ich mich präsentieren? Was ist mir am neuen Ort wichtig?

Gerne kannst du dich persönlich bei einer Beratungsperson melden, um all deine Fragen noch genauer klären zu können.

Ich wünsche dir klare Entscheidungen und

Mit freundlichen Grüssen

Kashgar

Liebe(r) Susi1,

der Mahnung zur Vorsicht von Kashgar bei Kündigungen durch die Lehrperson während einer attestierten (ganz oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit kann ich mich – aus den dort genannten Gründen – nur anschliessen. Die Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit und Unfall sowie der Kündigungsschutz (die Sperrfristen) werden auch durch das Merkblatt «Kündigung bei Krankheit oder Unfall» des Personalamts des Kantons Bern veranschaulicht (abrufbar unter https://www.pa.fin.be.ch/content/dam/pa_fin/dokumente/de/merkblaetter/Merkblatt_Kuendigung_bei_Krankheit_oder_Unfall.pdf).

Sodann sei in Bezug auf Kündigungsfristen insbesondere auch auf das Merkblatt zur Auflösung oder Änderung eines Anstellungsverhältnisses der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) des Kantons Bern hingewiesen (abrufbar unter https://www.datocms-assets.com/165256/1758634915-d-4-1_merkblatt_auflosung_oder_anderung_eines_anstellungsverhaltnisses.pdf?dl=d-4-1_merkblatt_auflosung_oder_anderung_eines_anstellungsverhaltnisses.pdf). Die Sperrfristen gelten nur für die Anstellungsbehörde und sind nicht anwendbar, wenn die betroffene Lehrperson selbst kündigt (vgl. hierzu auch das FAQ unter Kündigung bei Krankheit oder Unfall (Sperrfrist)).

Liebe Grüsse, der schlaue Bison